514 Achtes Hauptſtü>.
Sonſt iſt die von deni Mevius c. 1. beygefügte Erinnerung ſehr geſchickt und an- paſſend, wenn. er ſaget: daß eines ſolchen Bauern Dienſizuſtand dergeſtalt einzurich? ten ſry, daß er allen Zerren, denen er verpflichtet iſt, ein Gnüge leiſten könne.
Nichts iſt gerechter und vernünftiger als dieſes, und der einzige Weg, den Folgen des Ausſpruches, daß niemand zweyen Zerren dienen könne- auszuweichen.
6. 629.
Daß die zu ungemeſſenen Dienſten verpflichteten Bayern, wenn das herrſchaftliche Landgut vermehret, und in ſeinen Gränzen erweitert wird, das übrige und vermehrte zu bearbeiten nicht angehalten werden können.
Nachdem wir in dem Vorſtehenden diejenigen Grundſäße und Verfahrungsarten, die bey Ermäßigung der ungemeſſenen Bauerdieuſte zu beobachten nöthig ſind, angefüh- ret, und das dozu erforderliche gehörig auseinander geſeßet haben, ſo fallen noch überdem bey dieſen ungemeſſenen Dienſten verſchiedene rechtliche Fragen vor, welche näher zu be- ſtimmen ebenfalls nöchig ſeyn wird.
Die Rechtslehrer ſind der einſtimmigen Meynung, daß, wenn ein herrſchaftlie es Gut, zu welchem die Bauern ungemeſſene Dienſte zu. verrichten verpflichtet ſind, mehr, als es ehedem war, vermehret wird, und ſeine Gränzen erweitert werden, die Bayern, die auf dieſen neu- angewachſenen Grundſtücken vorfallenden Wirthſchaftsge- ſchäfte mit zu verrichten, nicht vor ſchuldig erkannt werden können.
Die Sache im allgemeinen genommen, hat dieſer Saß allerdings: ſeine vollkom» mene Richtigkeit, und es iſt derſelbe als eine ohnſtreitige Wahrheit anzunehmen.
Niemand kann über die Schuldigkeiten, zu denen er vorhin verpflichtet geweſen,-
beſchweret werden, und es ſind daher alle Neuerungen, die dieſem zuwider laufen, als verwerflich und unerlaubt anzuſehen.;
Inzwiſchen fallen hiebey verſchiedene Ausnahmen vor, welche nicht übergangen, ſondern ebenfalls in Betracht genommen werden müſſen, wenn dieſer Sas als eine ohn- ſtreitige Wahrheit beſtehen ſoll.
6. 630. Daß dieſer Satz aber nur in dem Fall ſtatt finde, wenn die Zerrſchaft zu ihrem Landgute ein * auſſer den Gränzen deſſelben.belegenes Grundſtück neu acquiriret, und dadurch den Umfang ihrer Wirthſchaft vergrößert hat.
Fiele es einem Grundherren ein, daß er zu ſeinem bigherigen Ackerwerk ein neues vorhin in den Gränzen des Gutes nicht belegenes Akerwerk, oder anderes Grundſtück ere faufen wollte, ſo würde er höchſt unrecht handeln, wenn er ſeinen zu ungemeſſenen Dieno- ſten verpflichteten Bauern, auch die auf dieſen neu acquirirten Grundſtücken vorfallenden Wirchſchafisgeſchäfte mit zu beſtreiten und zu übernehmen, anmuthete,
Es wäre ſolches eine ganz neue Laſt, ſo die Bauern niemahls verrichtet hätten, und wozu ſie auch, nach den Regeln der Billigkeit und-Gerechtigkeit, nicht angehalten werden könnten.
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