Bon dem Urſprunge, Verſchiedenheit, Unterthänigkeit, 16. 507
6. 618. +7ähere Anwendung von dem vorangeführten Bepſpiel.
Einleuchtend iſt es, daß bey eitter ſolchen Verfaſſung keine Unmöglichkeit der utt- gemeſſenen Dienſte vorwalte, und die Bauern unter digſen Umſtänden ſich zu beſchweren nicht Urjache haben.:
Denn da den Bauern zu ihren eigenen Nahrungsgeſchäften beynahe zwey Drittel des dienſtbaren Jahres übrig bleiben, ſo iſt fein Grund vorhanden, aus welchem behaup- tet werden könnte, daß ſie dadurch in der Bewirthſchafiung ihrer eigenen Höfe verhinderk würden,) N: Wollte man hingegen annehmen, daß 7 bis 3 Bauern von gleicher Beſchaffen- heit, die herrſchaftlichen Wirthſchaftegeſchäfte auf dem zum Beyſpiel angenommenen Gute Geſtreiten müßten, ſo würde die Sache dadurch eine ganz andere Geſtalt gewinnen, und dergleichen ungemeſſene Dienſte allerdings eine Ermäßigung erfodern.
Eine Berechnung der Dieuſttage, nach dieſer verſchiedenen Anzahl der dienſtba- ren Bauern, bey einger gleichen Menge von herrſchaftlichen Wirchſchaftsgeſchäften, wird dieſes von ſelbſt klar machen.
G. 619. Daß überhaupt ein Bauer, wenn er ein Drittel-des Jahres mit ſeinem Seſpann zu ſeinen eigenen trahrungsgeſchäften frey behält, über die Unmöglichkeit der ungemeſſe- nen Dienſte zu klagen, keine Urſache habe.
Wenn man die Sache, ohne ſich in eine dergleichen genaue Berechnung, als wir oben an die Hand gegeben haben/ einzulaſſen, in Betracht nehmen will, ſo wird-man nicht irren, wenn man in einem guten Mittelboden, den wir hiebey zum Grunde geleget haben, auf einen jeden Winſpel herrſchaftlicher Ausſaat, und zwar blos im Winterfelde, einen dienſtbaren Bauer, der zu ungemeſſenen Dienſten verpflichtet iſt, annimmt.
Solchenmnach wird auf einem Gate, ſo 10 Winſpel ausſäet, der ſämmtliche Bauerdienſt gar füglich von 10 Bauern, und auf einem andern, wo die herrſchaftliche Ausſaat in 20 Winſpel beſtehet, von 20 Bauern verrichtet werden können 7 dergeſtalt, daß der Grundherr weder eigenes Geſpann noch Dienſtvolk halten darf.
Behält der Bauer uur 1 Drittel der im Jahre befindlichen Dienſttage zur Beſorgung ſeiner eigenen Nahrungsgeſchäfte übrig, ſo wird. er niemahls dabey zu Grunde gehen, ſondern ſich jederzeit in wohlhabenden Umſtänden erhalten können.
Behält ex aber dieſes 1 Drittel nicht frey, ſo iſt offenbar, daß er an der Beſtellung ſeines eigenen Akers und dahin einſchlagenden übrigen Nahrungsgeſchäfte gehindert werde, und ſolche gehörig wahrzunehmen, nicht im Stande ſey.
I< kann daher dieſes einem Richter oder Commiſſarius, der zur Ermäßigung der ungemeſſenen Dienſte verordnet iſt, ganz ſicher zu einer ohnfehlbaren Maßregel vor-
lagen. De Findet er bey der angeſtellten Unterſuchung, daß der Bauer von den Dienſitagen
eines Jahres-nicht 1 Drittel zu ſeiner eigenen Wirthſchafesbeſtellung übrig behält, ſo hat er allerdings auf eine Ermäßigung der ungemeſſenen Bauerdienſte bedacht zu ſeyn Urſache.? Ss8 2 Ergiebet


