Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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Achtes Hauptſtü>k.

Tranfport 61 Taße,

Beyde Jahreszeiten zuſammen gerechnet, können auf einen Tag, zu- mahl angenommen wird, daß die Bauern hinlängliche Lader dazu geben müſſen, durch die Bank ganz füglich 10 Fuder gerechnet werden.

Ein jeder Bauer muß daher, um den herrſchaftiichen Miſt zu Felde zu fahren, jährlich anwenden----

3.) Wieſewachs. und Heufuhren. Der herrſchaftliche Wieſewachs beträget nach dem vorhandenen Vor- meſſungs- Regiſter 200 Morgen. Einhundert Morgen davon ſind zwey-, die andern hundert aber nur einſchnittig. Die erſtern bringen in gemeinen Jahren die Morge zwey, die leßtern aber nur ein Fuder, welches zuſammen 309 Fuder beträget.

Sämmiliche Wieſen liegen eine ſtarke Meile von dem Gute. entfernet,

und zum Theil ſind die Wieſen ſumpficht, dergeſtalt, daß das Heu füge lich nicht anders, als zur Winterszeit, abgefahren werden kann.

Bep dieſen Umſtänden ſind die Bauern in einem Tage mehr. nicht, als jeder 1 Fuder anzufahren, vermögend.]

Wenn nun die oben bemeldeten 300 Fuyder Heu unter die 29 Bauern vertheilet werden, ſo ergiebet ſich von ſelbſt, daß auf jeden 15 Fuder fallen, wozu er alſo nöthig hat,- 4?

4.) Holzfuhren.

Zu der herrſchaftlichen Feuerung werden jährlich 100 Klaftfern Holz erfordert. 5!

In den bey dem Gate vorhandenen Ziegel- und Kalköfen geſchehen Jährlich 3 Brände. j

Zu einem jeden Brande werden im Ziegelofen 30, und im Kalfofen 20, folglich zuſammen 150 Klaftevn erfodert.

Die Bauern haben ſolc<eninach überhaupt 250 Klaftern anzufahren, Wovon auf einen jeden 12x Klafter kommt. Zu einer jeden Klafcer iſt ein und ein halber Tag nöthig. Die Zeit die ein Bauer zu den Holzfuhren gebraucher, beſtehet alſo

10 Tage.

I5 Tage.

19 Tagen.

Summa 105 Tage.

Der Bauer hat in dem Jahre zur Arbeit überhaupt-

Obige Zeit, die er auf die herrſchaftlichen Wirchſchaftsgeſchäfte ver- wenden muß, beträget nur--- 2

360 Tage.

405 Tage, Er behält alſo zu ſeinen eignen Nahrungsgeſchäften übrig 195 Tage.

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