5oß8 Achtes Hauptſtü>.
Ergiebet ſich aber, daß ein Bauer dieſes Drittel, und auch noch wo übri behält, ſo iſt kein Grund vorhanden, ihn mit ſeinen FR SEE EHRE hören, ſondern er kann und muß auf eine-xe<tliche Art a limine judicit abgewieſen werden.
Man erinnere ſich nur dabey jederzeit des erſten Urſprunges von dem deutſchen Bayuerſtande, ſo wird man von ſelber überzeuget werden, daß die Bauern, wenn ſie ſo viele Zeit, als ſie zur Beſtreitung ihrer eigenen Nahrungsgeſchäfte nöthig haben, behal u;"ng übrige zum Dienſte ihres Herren anzuwenden, ſchon an und vor ſich ſelbſt ſchal-
ig ſind.
Wenn Bauern zu wenigern Dienſten verpflichtet ſind, ſs rühret ſolches blos von den mit ihren Herrſchaften errichteten Verträgen und Abkommen her, welche aber bey den ei EE Dienſten nicht vorhanden ſind, und folglich auch in keinen Betracht kome men fönnen.
6. 620.
Daß die 5. 617. angelegte Berechnung nur hauptſächlich auf die Spanndienſte ihre Bezie: hung, und es in Anfehung der Sanddienſte wegen derſelben zu leiſtenden möglichkeit noch weniger Bedenken habe, welches durch die bey den Zanddienſten vorfallen-! den herrſchaftlichen Wirthſchaftsgeſchäſte näber erläutert wird.
Man wird von ſelbſt einſehen, daß die 6. 617. angelegte Dienſtberechnung un blos ihre Beziehung auf die Geſpanndienſte, welche uuter Bi DUE die as Ates lichſten und gefährlichſten ſind, habe. G
In Anſehung der ungemeſſenen Handdienfte, ſo die Bayern nebſt den Geſpann»- Dienſten zu verrichten ſchuldig ſind, kann es wohl kein Bedenken haben, pn AEBI von der bemelzeten Anzahl Bauern, unter der obbeſchriebenen Beſchoffenheit, ganz füge lich und bequem beſtritten werden könnten.
Die Handdienſte, die ſonſt, wo keine ungemeſſene Dienſte vorhanden, zur Pflug- arbeit erfodert werden, ſind ſchon bey den Geſpanndienſten mit begriffen. N
In Anſehung der Erndtedienſte iſt wohl kein Zweifel vorhanden, daß, wenn ein jeder Bauer nur einen Knecht und Magd auf das Stü ſchier, das auf 800 Morgen zug? wachſene G:treide von 40 Perſonen in der gehörigen Zeit ganz bequem abgebracht, und eiageſammlet werden könne. 8
Den Ausdruſch des Setreides überläſſet ein vernünftiger Landwirth wohl nur ſel ten gerne der Diecretioa des-Bäuerſchen Dienſtvolks, ſondern hält.dazu gemeiniglich ihre eigene Lohn- Scheundreſcher, welche das Körn, wegen des daran zu genießen habenden Antheils, weit beſſer und reiner ausdre“hen.
Auch iſt dieſes Wirchſchaftsgeſchäfte nur ſehr ſelten unter-die ungemeſſenen Dien- ſte mit eingeſchloſſen.
Inzwiſchen findet man doch an vielen Orten, wo ungemoſſene Dienſte-gewöhnlich find, das ſogenannte Winſpeldreſchen eingeführet.
Es beſtehet ſolches darinn,' daß ein jeder Bauer gleich-nach der Erndte gegen die Saatzeit, der Herrſchaft einen Wiuſpel Roggen, um das venöchigte Saatkorn deſto-eher zu verſchaffen, ausdreſchen muß,
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