Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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Summariſcher Jynnhalt. KXXV

6. 468. Daß ſolches ebenfalls ſtatt finde, wenn eine einzige Tochter eines Bauern,

p 469.

9 4754 57 476.

477. 8 478+

9 479.

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? 481: I 482.

welche den väterlichen Hof annehmen will, ſich an einen fremden berüchtigten Kerl. zu vebheirathen geſonnen iſt. S. 39x«

Daß die ledige Laß- und gemeine Bauerkinder eben ſo- wie die Leibeigne und Gutspflichtige, den Herrſchaften vorzüglich zu dienen ſchuldig ſind, dabey aber weit mehrere Einſchränkungen vorkommen. S. 393-

, Daß dieſes Müllerus ſchon bemerket habe, bey deſſen Meinung aber verſchiede

ne Anmerkungen gemachet werden. S- 393.

. Daß beſonders die Kinder der Bauern und Coßäthen Zwangdienſtpflichtig

ſind. S. 3

94- . Daß auch die Kinder der Büdner, imgleichen der Einlieger, Tagelöhner und

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Miethsleute, deren Eltern unterthänig geweſen ſind, unter der Zwangdienſt- flichtigkeit ſtehen. S. 395.

. Welche Kinder der Dorfseinwohner niht voy Zwangdienſtpflichtig zu halten.

S. 395- Daß an den Orten, wo den Kindern der Unterthanen gewiſſe Jahre der Hert- ſchaft vor ein geringeres Lohn zu dienen oblieget, ſolches nicht mit der allgemei- nen Schuldigkeit, ſich bey einer jedesmahligen Vermiethung derſelben zum Dienſt anbieten zu müßen, nicht zu vermengen ſey, und dieſe durch jenes nicht aufgehoben werde. S- 396- Fortſeßung des Vorigen, und daß zur Anerbietung der Dienſte nur bloß die- jenige, die ſich vermiethen wollen, verbunden ſey. S. 397- In welchen Fällen aber auch diejenigen, die ſich nicht vermiethen wollen, zum Dienen gezwungen werden können. S- 397- Daß die Kinder, ſo den Eltern zu ihrer eignen Wirthſchaft unentbehrlich ſind, von der Herrſchaft nicht in Dienſten verlanget werden können, und wie die darüber entſtandene Streitigkeiten abzumachen. S. 398. Daß bey den Kindern der laß- und leibeignen Bauern nicht ſo wie den Leib- eignen, die Wahl der zu behaltenden der Herrſchaft, ſondern den Eltern, zu- ſtändig ſey, und was hierunter vor Urſachen zum Grunde liegen. S. 398- In welchen Fällen die Herrſchaften die Kinder der anſäßigen Unterthanen, ſo ſie in Dienſten haben, an die Citern wieder zurügeben müſſen, wobey zugleich die DEU des Rechts der Leibeigenſchaft in ſolchen Fällen angemerket wird. bh. 399+ Daß die Dienſtzwangspflichtige ſiH, ohne einen Erlaubnißſchein der Hert- ſchaft, nicht anderweitig vermiethen, auch bey Ablauf des Erlaubnißjahres je- derzeit vonneuen bey derſelben melden, und zum Dienſte anbieten müſſen. S- 401. Pie es gehalten werden ſoll, wenn die Herrſchaft, den nachgeſuchten Erlaub- nißſchein ſofort zu ertheilen Anſtand nimmk. S, 401. Daß diejenige, ſo die jedesmahlige Anmeldung und Nachſuchung des Erlaub- nißſcheins unterlaßen, ais Flüchilinge reclamiref werden können, und was, um dieſer Sache einen deſto mehrern Nachdruf zu geben, hierunter verordnet worden. Sy, 492

e 2 8. 483