Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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XXXIV: Summariſcher Jynhalt. 6. 457. Daß hingegen ein Laßbauer, der ſeiner Herrſchaft einen Gewährsmann.ſtellet,

7 458.

2 459

2 460.

- 465,

- 466,

9 467.

dadurch die völlige Befreyung von der Unterthänigkeit vor ſich und ſeine Kindex erhalte. S. 384.|

Daß hiedurch aber nur diejenigen Bauern, welche nach geſchehener Geſtellung eines Gewährsmannes an fremde Orte ziehen, die Befreyung von der Unter- thänigfeit und Dienſtpflichtigkeit vor ſich und ihre Kinder erlangen, ſolch28 aber denen, ſb nach abgetretenen Hofe noch ferner im Dorfe vleiben, nicht zu ſtatten komme. S. 385.

Daß diejenigen Bauern, die wegen Ungehorſam und Widerſpenſtigfeit ihre Höfe zu verkaufen gezwungen werden, dadurch zwar vor ihre Perſonen von der Unterthänigkeit frey werden, ſolches aber ihren dienſtpflichtigen Kindern nicht zu ſtatten kommen könne, es wäre denn, daß ſie nach dem Tode ihrer Eltern bin- nen 10 Fahren nicht reclamiret worden. S. 385.

Daß diejenigen Bauern, welche von der Herrſchaft, um auf ihren Gütern ei- nen neuen Ritterſiß anzulegen, ausgekaufer werden, ebenfalls nebſt ihren Kin- dern von der dienſtpflichtigen Unterthänigkeit gänzlich los ſind, in ſo ferne ſie nicht 19. De Dorfe verbleiben, ſondern unter einer fremden Gerichtsbarfeit zie- hen. 386.

- Daß die Kinder der Laßbauern, wenn die Wäter einen Gewährsmann geſtellen,

aud wegziehen, dadurch ebenfalls von ihrer Dienſtpflichtigkeit befreyet werden. . 387.

2. Daß die Kinder der Laßbauern durch das Abſterben ihrer Eltern vonihrer dienſt-

pflichtigen Unterthänigkeit nicht frey werden, ſondern ſie unter derſelben vor wie nach verbleiben. S. 388.

. Daß aber die Herrſchaften den Kindern der Laßen beyderley Geſchlechts, wenn

ſie ſich auswärts verheirathen wollen, die Loslaßung von der Unterthänigkeit

nicht verſagen können. S. 388.;

Daß jedoch, wider die Natur der den Laßen zuſtändigen Freyheit,- bey dieſen

Verheirathungen von einem Knecht 10 Nthlr. und von einer Magd 5 Rthlr. an

Sf erleget werden müße, und wodurch dieſes zn rechtfertigen ſey- .- 389+

Daß auch alsdenn, wenn ein Unterthan, an einem andern Ort einen Hof zu

erhalten Gelegenheit hat, die Herrſchaft ihm entweder einen Hof im Dorfe ge-

ben, oder den Erlaßſchein gegen Erlegung des feſtgeſeßten Losfaufsgeldes, ex-

theilen muß. S-. 390.

Daß die Kinder der Laßen, wenn ſie heirathen wollen; ſolches zwar der Herr-

ſchaft 100 müſſen, dieſe aber, ihren Conſens dazu zu verweigern, kein Recht

habe.+ 390.

Warum jedoch die Herrſchaft auch die Ehen eines Unterthanen, welcher den

väterlichen oder ſonſt einen andern Hof annehmen will, mit einer berüchtigten

und beſonders diebiſchen auswärtigen Weibegperſon, des freyen Standes des

Laßbauern ohnerachter, zu verhindern bexechtiget ſey- S, 391.

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