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Summariſcher Innhalt. XXXI
Daß die Kinder der gemeinen vder Laßbauern ebenfalls ſchuldig ſind, die Höfe der Wärter anzunehmen, oder einen tüchtigen Gewährsmann zu geſtellen, wel- <hes durch das Zeugniß des Müllerus bewieſen wird. S. 376.
Daß, wenn ein Bauer mehrere Söhne hinterläßet, der eine des Waters Hof, die andern aber andere unter der Herrſchaft belegene wüſte Bauerhöfe anneh- men müßen. S 376.
. Wie ſolches durch die neu revidirte Mittelmärkiſche Geſindeordnung vom Jahr
1769 aufs neue beſtätiget, und noch mehr extendiret worden, auch die Ergreif- ung einer andern Lebensart, das Studiren ausgenommen, von dieſer Schul- digkeit nicht befreyen könne. S. 377-
Daß, wenn die Kinder bey dem Tode des Vaters den hinterlaßenen Bauer- Hof nicht ſogleich anzunehmen im Stande ſind, es von der Herrſchaft, wenn ſie ſolche dazu vor tüchtig erachten und ihnen den Hof übergeben wollen, ab- hange. S 378-
OYRarum der Herrſchafe, wenn mehrere Söhne vorhanden, die freye Wahl, den tüchtigſten davon heraus zu nehmen, überlaßen werden müße. S. 379.
. Wie es in Anſehung der Töchter, wenn keine Söhne vorhanden ſind, zu hal-
ten ſey..S“ 379.
. Daß die übrigen Söhne, die andere unter der Herrſchaft befindliche Höfe an-
zunehmen ſchuldig ſind, ſolche nicht ſofort verlangen können, ſondern ſo lange, bis ſich eine Gelegenheit an einem andern Orte, einen Hof zu echalten, vor ſie ereignet, warten müßen. S. 389.
Daß die Kindex der Laß» und gemeinen Bauern, wenn ſie ein Handwerk er- lernen, oder ſich zu einer andern Handthierung widmen wollen, von der Herr- ſchaft daran nicht gehindert werden können, dieſelben jedoch vorher ein Jahr zu Zwange dienen- müßen..S-. 389.
TPBarum die Regel, die von der Unterthänigkeitserlaßung dex Leibeigenen und Gutspflichtigen gegeben worden, auf die Laßen und gemeinen Bauern nicht ſo ſchlechterdings angewendet werden könne. S. 38x.
Daß aber demohnerachtet die natürliche Freyheir der Laßbauern in dieſem Stü- >e durch die Geſeße und das Herfommen ebenfalls gar ſehr eingeſchränfer iſt.
S-382-
Von dem Unterſchiede der Gutspflichtigkeit und Dienſtpflichtigkeit, was unter beyden verſtanden werde, und daß ſolcher, um die Leibeigene von den Laßen ge- hörig zu unterſcheiden, zum Grunde geleget werden müße. S- 382.
Warum die Einſchränkungen der Laßbauern in Anſehungihrer Unterthänigkeits- Erlaßung nicht an allen Orten einerley ſind, dasjenige, was deshalb in den Brandenburgiſchen Marken Rechtens iſt, zum Gegenſtande des gegenwärtigen Vortrages gewählet worden. S. 383.
Daß hiebey ein. Unterſchied zwiſchen die anſäßigen Laßbauern ſelber und deren Kinder gemachet werden müße, und warum ein Laßbauer der ſeinen Hof heimlich verläſt, dadurchvon der Unterthänigkeit nichtfrey werde, ſondernzu allen Zeiten 1e- clamiret werden könne, dagegen auch niemahl eine Verjährung ſtatt finde. S. 384.
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