Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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XXXII Summariſcher Jynhalt.: 9. 430. Warum die Herrſchaften die Dienſte der Laßbauern nicht ſo, wie bey den

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432.

ad Ib nach ihren freyen Gefallen beſtimmen'und abändern können, SEESEN:

- 431. Daß daher auch die Laßbauern in ſolchen Fällen, wo die Gemeinheit zwiſchen

Odrigkeit und Unterthanen aufgehoben werden ſoll, nicht übergangen werden können, ſondern ihr freywilliger Conſens- dazu nöthig ſey..- S. 363.

Warum bey den Laßbauern, ohne deren Conſens, auch ihre ſchuldige Dienſte nicht in Dienſtgeld oder Pächte, und dieſe hinwiederum nicht in Naturaldienſte verwandelt werden können. S. 363.

* 433. Daß aber alsdenn, wenn die Herrſchaft die Natuxaldienſte*nicht"gebrauchen

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Fann, von dieſer Regel eine Ausnahme zu machen, und auch der Laßbauer Dienſtgeld zu geben ſchuldig ſey, jedoch ſolches mit den vorigen Naturaldien- ſten in einem richtigen Verhältniß ſtehen müſſe. S, 354-- Noch einige andre Fälle, in welchen die Laßbauern, anſtatt der Dienſte, Dienſt- Geld zu geben, gezwungen werden können, werden angeführer, dabey aber allemazl der Saß,-daß die Herrſchaft die Naturaldienſte nicht gebrauchen könne, vorausgeſeßet. S. 3CF5.; Von den verſchiedenen Fällen, in welchen die Foderung der Naturaldienſte verjähret werden Fann, oder nicht. S. 3655. Daß die Laßbauern nicht ſo, wie die Leibeigenen, nach Willkühr von den Höfen abgeſetzet werden können,- und worauf ſich dieſer Unterſcheid gründe. S. 365. Warum jedoch ungehorſame und widerſpenſtige Bauern, nach. dem Zeagniß Des Müllerus, ihre Höfe zu verfaufen, und aus dem Dorfe zu ziehen, gezwun- gen werden können. S. 367, Verſchiedene Anmerkungen bey demjenigen, was in dem nächſt vorſtehenden 8. angeführet worden. S. 358.; Daß in der Mark, wenn ein Edelmann einige Bauergüter zur Erbauung ei- nes neuen Ritterſißes nöthig hat, die Bauern ſolche demſeiben käuflich zu über- laſſen ſchuldig ſind. S. 370. Verſchiedene ökonomiſche Anmerkungen, bey der in dem nächſt vorſtehenden 5. den Geundherrſchaften zuſtehenden Befugniß. S. 370./ Daß die gemeinen oder Laßbauern zwar ebenfalls ihre Höfe nicht ohne Vor- wiſſen und Einwilligung des Grundherrn verlaſſen, alsdenn aber, wenn ſie za deren Wiederbeſezung einen Gewährsmann geſtellet, auch wieder den Willen der Herrſchaft abziehen können. S. 372. j. Warum die Schuldigkeit der Bauern, ihre Höfe nicht eher, bis ſie einen Gecvährsmann geſtellet, zu verlaſſen, in der Natur der Sache ſelber gegründet ſey, folglich auch an allen Orten, auſſer der Mark Brandenburg, wenn des» pop gleich keine beſondere Geſeße vorhanden wären, ſtatt finden müſſe.- . 374 x Daß der Gewährsmann, den der abziehende Bauer zu geſtellen hat, auch tüchtig ſeyn müſſe, und was zu dieſex Tüchtigkeit erfodert werde» S- 0,