Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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Summariſcher Innhalt. KKUI

ſache,einen Leibeigenen von der Unterthänigkeit loßzuſprechen, ſey; wobey zu- ; gleich die:beyden Hauptarten dieſes Mißbrauchs angeführet werden. S. 353-+ 6. 419. Die Erlaſſung der Unterthänigkeit, die mit guten IPillen der Herrſchaft ge- ſchiehet iſt bey den Juriſten,- unter den Nahmen von Manumillio, bekannt, die Gebräuche der alten Römer finden aber dabey keine ſtatt, ſondern es wird nur blos die Ausfertigung eines Laßbriefes erfordert. S. 355-+ 420. Von dem Unterſchiede inter Manumiſſionem plenam& minus plenam, und was unter einer jeden derſelben verſtanden werde. S.355- 421, Erörterung der Frage: ob und in wie weit die Gutspflichtige Unterthanen durch den Soldatenſtand von der Unterthänigkeit befreyet werden, und wie ſolches in den: Königl» Preußl- Ländern. durch ausdrückliche Geſeke entſchieden iſt.

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S. 355- 422, Wie es mit den Kindern der Gutspflichtigen Unferthanen, die während ihres Spvoldatenſtandes erzeuget worden, zu halten ſey, und warum ſolche ebenfalls als unterthänig angeſehen werden müſſen.-S. 357- 423«. Gedanken des Herrn Präſident Philippi, die Soldaten- Kinder von Jugend auf zu den Geſchäften des Bauerſtandes anzugewöhnen. S« 357- - 424. Anmerkung zu den vorigen Gedanken, und warum ſolche nur blos von den SCAN: Kindern der eingebohrnen Landeskinder verſtanden werden fönnen« 41958: - 425. Fortſezung der vorigen Anmerfung-- S- 359»

Fünfter Abſc<hnitkk.

Won den gemeinen oder Laßbauern, was dieſelben vor perſönliche Pflichten gegen ihre Herrſchaften haben; wie und welchergettalt ſie aber hierunter von den leibeigenen oder Gutspflichtigen Unterthanen unter- ſchieden ſind.

- 426. Einleitung in dieſen Abſchnitt.-S. 369.

- 427. Von dem Haupt- Kennzeichen des ÜUnterſcheides zwiſchen den Leibeigenen und Laßbauern. S. 36x.

-. 428 Daß die den Laßbauern obliegenden perſönlichen Pflichten nicht von ihrer all- gemeinen perſönlichen Verbindlichkeit, ſondern nur blos von ihrer Beſikung herrühren, und daher, um den Unterſcheid der Laßbauern von den Leibeigenen gehörig kennen zu lernen, eine Gegeneinanderhaltung und Vergleichung dieſer beyden Bauerarten nach der in dem Vierten Abſchnitt beobachteten Ordnung erfordert werde. S. 354.

- 429. Daß zwar den meiſten Laßbauern ein gewißes Erb- und Eigenthumsrecht an ihren Höfen, welches aber ſehr unvollkommen iſt, zuſtändig ſey, es jedoch auch viele unter denſeiben gebe, welche damit nicht verſehen ſind. S- 362+

8. 430.

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