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Suthmäriſcher Innhalt;
9. 403. Von der Leibeigenſchaft an denjenigen Orten, wo, nach dem bekannten Aus-
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druck, die Luft Leibeigen macht. S. 343.
Won, den drey gewöhnlichen Entſtehungsarten der Leibeigenſchaft.'' S. 343. Daß die Leibeigenſchaft eigentlich auf den Mann hafte; das Weib äber durch die Verheyrathung an einen leibeignen Mann ebenfalls unterthänig werde, auch in dieſer Unterthänigkeit nach des Mannes Tode verbleibe;+S. 3446
« In wie weit dieſes auch bey den Coloniſten-Töchtern, welche an einen unter der
Leibeigenſchaft ſtehenden Mann verheyrathet worden, ſtart finde. S. 344-
- Von einen beſondern Fall,'wo auch ein freyer Mann durch 1die Heyrarh-mit
einer unterthänigen Weibsperſon Gutspflichtig wird.- S.:345.
Daß alle eheliche Kinder, ſo:von einem leibeigenen Water erzeuget worden, un- terthänig. ſind, und dabey nicht auf den Ort dex Geburt, ſondern der Unterthänig- keit geſehen werden müſſe. S. 345.
- Daß die von einer leibeigenen Weibesperſon geborne Kinder der Herrſchaft der
Mutter zugehören ſollen. S. 347.
Daß zwar nach der Neumärkſchen Bauer- und Geſindeordnung, die unehli- hen Kinder an den Orten, wo ſie geboren worden, unterthänig ſeyn ſollen, warum aber dieſes nur von ſolchen Fällen zu verſtehen ſey; wo die Mutter eine freygebohrne Perſon iſt.. S. 347.
Daß die dritte Entſtehungsart der Leibeigenſchaft die freywillige Ergebung in dieſelbe ſey, und ſolche in die ausdrücfliche und ſtillſchweigende eingetheilet wer- den könne. S. 348.
. Daß bey beyden voraus geſeßet werden müſſe, daß der ſich in die Unferthänig-
Feit ergebene ein freyer Menſch, und feiner andern Herrſchaft mit Pflicht ver- wandt ſey- S. 348.. Von den Ergebebriefen, warum fie nöthig, und wie ſie abzufaſſen ſind.. S. 349. Wie die Handlungen, woraus eine ſtillſchweigende Ergebung geſchloſſen wer- den ſoll, beſchaffen ſeyn müſſen, wovon zugleich die hauptſächlichſten Fälle ange- führet werden. S. 349-| Dadurch, daß ein freyer Menſch einen unterthänigen Hof annimmt, verfällt derſelbe nicht in die Leibeigenſchaft, es wäre denn; daß er ſich derſelben freywil- lig ue bpb hätte, wobey verſchiedene nöthige Anmerkungen gemacht wer- den.+ ZFO- Wie es, in Anſehung der vorhin erzeugten Kinder eines ſich in die Unterthänig- keit ergebenen Waters, zu halten ſey. S. 352. Won den verſchiedenen Aufhebungsarten der Leibeigenſchaft, und daß ſolche ebenfalls in die freywillige und geſekmäßige eingetheilet werden könne, warum aber ein Richter hierunter die Geſetze des einen Orts nicht auf die in andern Or- ne; ſich begebende Fälle, wo keine beſondere Geſeke ſind, änwenden könne. 3352: Daß an den Orten, wo dieſerhalb keine beſondere Geſeße vorhanden ſind, der Mißbrauch des Rechts der Leibeigenſchaft dennoch allemahl eine SRRUNG u 5 aM


