Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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Summaäriſcher Junhalt, KXIX

6. 390. Warum, wern ein Bauer mehrere Kinder, als er zu ſeinen eignen Dienſten ge-

brauchet, hat, die Wahl unter denſelben nicht ihm, ſondern dem Grundherrn zuſtehe. S. 335-+

- 391. Warum auch ein unterthäniger und leibeigner Bauer, wenn er auch gleich ein

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392. 393»

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396. 397:

398+ 399:

HN EHBE den älteſten Sohn vor ſich zu behalten, zu verlangen kein Recht

at. S. 336:

WE hievon, wenn der Vater ſchwächlich, oder hohen Alters iſt.

S>. 336.

GSYarum diejenige unterthänige Dienſtboten, die weder von der Herrſchaft,

noch in dem. Dorfe gebrauchet werden, ſich dennoch, ohne einen ſchriftlichen

Erlaubnißſchein auswärts nicht vermiethen dürfen, auch dieſen Erlaubnißſchein

nach verfloßener Zeit, immer erneuern laſſen müſſen. S. 337.

Ob die Herrſchaft einen Unterthan oder Unterthanin, deren Dienſte ſie nicht

ſelber'gebrauchet, an einen andern Ort zu ziehen, zwingen könne. S.' 337:

Warum die Grundherrſchaften wohl befugt ſind, denjenigen Unterthanen, die

ſie ſelber nicht im Dienſte gebrauchen, beſtimmte Oertex, wo ſelbige dienen

müſſen, anzuweiſen. S- 338.;;

Dif Befugniß der Herrſchaft wird noch mit mehrern Gründen beſtärket. . 339»

Vorſtehendes wird durch) ein beſonderes auf den Neumärkſchen Gütern des

Herren Geheimen Finanzraths von Brenckenhoff befindliches Beyſpiel be-

ſtätiget. S-. 349-

Von einem Mißbrauch, der hiebey-zu vermeiden iſt. S. 34.

Von der verſchiedenen Art und Weiſe, wie in unſern Tagen die Leibeigenſchaft

Stheils entſtehet, und theils auch wieder aufgehoben wird. S. 341.

400

401.

Daß heute zu Tage die gewöhnlichſten modi acquirendi des Rechts der Leib eigenſchaft theils in der Geburt der Leibeigenen, und theils in der freywilligen Ergebung in dieſelbe beſtehen, wobey zugleich des an vielen Orten üblichen Rechts, daß diejenige Schuldner, die ihre Gläubiger zu befriedigen nicht ver- mögend ſind, den lestern zur Hand und Halfter gegeben werden, gedacht wird. S. 341. 8:: Bie auch dadurch, wenn ein Freyer eine unterthänige Weibesperſon mit Vor- wißen und guten Vorbedacht heyrathet, der Grundherr über einen ſolchen das Recht der Leibeigenſchaft erlange, wobey beſonders die Pommerſche Bauerord- nung zum Beyſpiel angeführet wird. S. 342.

- 402. Von der beſondern Verfügung der Neumärkſchen Geſindeordnung, nach wel-

c<er diejenige Hauſinnen, welche vier Jahre hinter-einander ſich an einem Orte aufgehalten haben, als Unterthanen und Gutspflichtige des Orts angeſehen werden ſollen, warum aber hierunter keine ſolche Perſonen, die ſchon vorhin einer andern Obrigkeit mit Unterthänigkeit verpflichtet geweſen, verſtanden werden können. S- 342»

d 3 8. 493-