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XXVII Summariſcher Jnnhalt; 6.
374. Erörterung der Frage: ob ein Gutsherr, der Mangel an eingeböhrnen Dienſt- leuten weiblichen Geſchlechts hat, ihnen aus dieſem Grunde die. Erlaubniß, ſich auswärts zu verheyrathen, verſagen könne?" S. 323
375. Fortſekung des Worigen. S. 324.;
376. Ein dagegen zu machender Zweifel wird gehoben. S,. 324.
377. Warum eine Grundherrſchaft einen Unterthan, der eine fremde IWeibesperſon heyrathen will, deshalb, weil im Dorfe ſelber genungſame zum. Heyrathen tüch- tige Perſonen vorhanden ſind, davon nicht abhalten könne, S. 325.
378. Erörterung der Frage: ob bey den Enrollirten auf dem Lande, die noch nicht in Reihe und Gliedern ſtehen, des Regiments Conſens hinreichend ſey,“ oder auch der herrſchaftliche erfodert werde? S. 326.
- 379« Daß zu. den Heyrathen der Enrollirten der herrſchaftliche Conſens nothwendig
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ſey, wird näher erwieſen. S. 326.-
380. Von der Schuldigkeit der Leibeigenen und Gutspflichtigen, daß die Kinder, -;- aga alle ledige Unterthanen, der Herrſchaft vorzüglich dienen müſ- en. 82 137g
381. Daß an einigen Orten gewiſſe Jahre feſtgeſeßet ſind, welche die Gutspflichtige ledige Unterthanen ſchlechterdings dienen:müſſen, wovon Preußen und Schle- ſien zum Beyſpiel angeführet wird. S. 327.
382. Warum mit dieſen beſonders beſtimmten Dienſtjahren nicht die allgemeine Schuldigkeit, der Herrſchaft zu allen Zeiten vorzüglich zu dienen, vermenget werden müſſe. S. 328.
383. Daß dieſe Schuldigkeit ſ<on in der Natur der Leibeigenſchaft und Gutspflich- tigen Unterthänigkeit ſelber gogründet ſey. S- 328.
384. Was dieſerhalb beſonders in der Neumärckſchen Bauer- und Geſindeordnung vom Jahr 1685. verordnet worden, S. 329.
385. Daß dieſe Schuldigkeit der ledigen Gutspflichtigen Unterthanen nicht blos auf die Herrſchaften, ſondern avch auf die übrigen im Dorfe befindliche Untertha- nen und Einwohner gehe. S. 330.
386. In wie weit auch die Pacht- und Freybauern verlangen können, daß das Guts- YM IEEE des Dorfes, vorzüglich vor Fremden, bey ihnen dienen müſſe. 4330:
387. Daß dieſe Schuldigkeit der Gutspflichtigen Unterthanen, nicht allein der Herr- ſchaft, ſondern auch in dem Dorfe überhaupt, vorzüglich zu dienen, nicht als lein in der Neumark, ſondern auch in allen Gegenden, wo die Leibeigenſchaft ſtatt findet, üblich und eingeführet ſey, wobey beſonders dex hierunter in Schle- ſien gewöhnlichen Ordnung gedacht wird. S. 331,|!
388. Wie die Neumärkiſche Geſindeordnung, in Anſehung des Ausdrucks, daß die Bauern nur diejenigen Kinder, die ſie nicht ſelber gebrauchen, zu den herrſchaft“ lichen Dienſten geſtellen ſollen, näher declarixet worden.-S. 332.|
389. Einige nöthige Anmerkungen bey der vorhin aus der'Neumärkiſchen Geſinde- Ordnung und deren nähern Erklärung angeführten Stelle» S- 334- 978


