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Summäriſcher Jnnhalkt. XXVI
Vorſtehendes wied weiter-fortgeſekßet.- 313.
Daß daher einer unterthänigen BWeibesperſon das Heyrathen vor dem 20ſten Jahre nicht zu verſtatken ſey; dabey'aber ein Unterſcheid, ob ſie ſich in dem Dorfe ſelber, oder unter einer andern Jurisdietion verheyrathen, gemachet wer» den müſſe.+S. 313.
Warum vs aber eine leibeigene Unterthaninn, wenn ſie dieſes Alter erlanget hat, länger wärten zu laſſen; und von dem Heyrathen zurück zu halten, nicht rathſam ſey. S- 314.
Warum die Verheyrathungen der jungen Bauersleute ohne eine gewiſſe Nah- rung, womit ſie fich fortbringen können, zu wiſſen, ſowohl vor den Staak, als auch vor den Grundherren und Dieſe Leute ſelbſt ſchädlich ſind, S. 3x5-
. Warum daher die Grundherrſchaften.in ſolchem Fall ihren Conſens in eine dev
gleichen Heyrathzu verweigern, 991) wohl berechtiget ſind- S« 3x5-
„Daß. aber auch die Herrſchaften. ſolches nicht mißbrauchen und zu weit treiben,
vielmehr ſolchen jungen Leuten eine nothdürftige Nahrung zu verſchaffen, bemü- hetſeyn müſſen!) S.13196.|
Daß; wenn«ſolches binnen eit oder zwey Jahren nicht geſchehen kann, der Conſens alsdean nicht länger zu verweigern ſey. S. 317.
Daß vorſtehendes nur bey den Unterthanen männliches Geſchlechts ſtatt finde, und: warum in Anſehung des weiblichen Geſchlechts eine'Grundherxſchaft hier- unter eigentlich nichts zu beſorgen habe. S- 317.
“Daß, wenn ein Bauerknecht ein ſtädtiſches Mädchen heyrathen will, ſolches
ebenfalls der Grundherrſchaft eine Urſache, den geſuchten Conſens zu verſagen, gebe. S- 317.
Warum die richtige Wahrnehmung. der moraliſchen Umſtände bey allen, beſon- ders aber den Bauerehen, höchſt nothwendig ſey- S- 3x8.
, Daß daher eine Herrſchaft zu der Verheyrathung ihres Unterthanen-mit einer
wegen ihres liederlichen Lebens berüchtigren Perſon,„ihre Einwilligung zu geben nicht verbunden ſey- S- 3Xx9.
. Warum die Heyrath eines Unterthan mit einer berüchtigten diebiſchen Weibes-
Perſon gar nicht zu verſtatten iſt. S. 320.: Daß, ob gleich die Diebereyen, ſo von dem gemeinen Weibesvolk begangen zu werden pflegen, gemeiniglich nur in Kleinigkeiten zu beſtehen pflegen, dennoch dadurch die allgemeine Sicherheit auf dem Lande in Gefahr geſeßet werde, und folglich dergleichen Diebinnen weder in einem Dorfe zu dulden, noh vielweni- ger darinn zu etabliren ſind.'S. 321. Die. bisher: angeführte cauſy dillenſus werden dadurc<“ näher gerechtfertiget, weil dabey die Äbſicht, nicht allein des Unterthanen eigenes Unglück zu verhin- dern, ſondery auch die, Wohlfahrt des Nahrungsſtandes zu befördern, und unglüliche Ehen zu vermeiden, zum 900 lieget» S- 322, 5 2. 374


