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Summariſcher Junnhalt.
Daß.in der Neumark die daſelbſt befindlichen Unterthanen'ſich ebenfalls ohe herrſchaftlichen Conſens nicht verheyrathen können.:S. 302. 5 1 Daß die. Berbindlichkeit Der leibeigenen Unterrhanen, den herrſchaftlichen Con- ſens bey-den Heyrathen zu ſachen, auch ſchon, inder Natur der Leibeigenſchaft gegründet ſey, und hierunter.die Mäßigung,- die.durch die Verbeſſerung der Sit- ten in der deutſchen Knechtſchaft vorgefallen iſtz weil ſolche nur blos zufällige Dinge betroffen, nichts beygetragen habe.. 303.! Warum unſere heutige Leibeigene oder Gutspflichtige. mit. den. ehemahligen- Se dex Deutſchen in den weſentlichen Stücken. noch immex"einerley. ſeyn. “304:; 6 Cr
Warum daher die Suchung des. herrſchaftlichen Conſenſe8zu-den Heyrathen 4 weſen Stucf der Leibeigenſchaft oder Gutspflichtigen Unterthänigkeit ey.. 304;|;
. Daß der herrſchaftliche Conſens, den die leibeigenen. Unterthanen-bey ihrer
Vecheyrathung nöthig haben, nicht blos honoris. gratia, ſondern de neceſlitare. ſey. S. 395.:
. Warum ein jeder, von dem ein Conſens de necgellitate gefordert werden muß,
auch zugleich, ſolchen verſagen zu können, berechtiget ſeyn müſſe. S. 306. Worauf die.caulx, diſlenlus einer Herrſchaft in ſolchen Fällen gegründet ſeyn müſſen. S. 3026.;
. Warum eine Herrſchaft zu den Ehen gar zu junger Leute, beſonders männlichen
Geſchlechts, ihren Conſens zu verſagen, berechtiget ſey.:S- 307.; Warum die allzu frühzeitigen. Chen bey den gemeinen Bauersleuten,; haupf- ſächlich auf Seiten des.männlichen Geſchlechts, ſchädlich ſeyn. S-307.
. Augnahme eines Falles, in welchem den männlichen Unterthanen früher zu hey-
rathen verſtattet werden kann... S. 308. 2
. Von der Frage: in welchem Alter das Werheyrathen der Unterthanen zu ver-
ſtatten ſey?. und daß hiebey unter dem männlichen und weidlichen- Geſchlechte ein Unterſcheid gemacht werden müſſe.. 308.:. Warum ein junger Bauerkerl, welcher heyrathen, und eine eigene Nahrung an- nehmen will, in den landwirthſchaftlichen Dingen eine gewiſſe Fertigkeit erlan- get.haben müſſe, hiezu aber, daß er ſchon einige Jahre gedienet habe, erfordert werde. S..309-
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. Warum vor die Unterthanen männlichen Geſchlechts ein Alter von 25 Jahren
zu beſtimmen, die aber eher geſchehen, nicht rathſam ſind. GS. 309.; Fortſezung des BVorigen, und warum beſonders verheyrathete Knechte ſchäd- lich jind.. S. 310?
. Der Einwand, daß die Verhinderung. der allu jungen Heyrathen der Bevöl-
kerung des Staats zuwider wäre, wird widerleget. S- 3x1
Daß zwar wegen der Unterthanen weiblichen Geſchlechts eine Grundherrſchaft in Anſehung ihres Alters mehrere Nathſicht gebrauchen könne, inzwiſchen doch auch denſelben keine unumſchränfte Freyheit ſich zu verheirathen, zu verſtatten
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