Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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Summariſcher JInnhalt. XXV

6. 331.. Däß auch alsdenn, wenn eine Herrſchaft einen Unterthan, den er übel trakti-

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ret, loßlaſſen muß, kein Loßkaufsgeld gegeben werden dürfe. S-. 293.

332.1 Daß ferner alsdenn, wenn eine Herrſchaft einen Unterthan verſchenket oder ver-

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kaufet hätte, kein Loßkaufsgeld ſtatt finde, und warum es in Pommern hierun- ker eine gleiczmäßige Bewandniß habe. S- 294.

QRarum auch alsdenn, wenn ein Amtsunterthan aus einem Amte in das an- dere ziehet, kein Laßgeld gefordert werden könne, und warum dieſes der Billlg- keit nach auch auf den adelichen Güternſtatt finden müſſe. S. 295.

. Daß in allen andern Fällen Loßlaſſungsgelder gegeben werden müſſen, und ſol-

che in der mehrgedachten vor Oſt- und Weſtpreuſſen ergangenen Weroxdnung ſehr weißlich auf etwas gewiſſes feſtgeſeßet worden. S. 296,

OPBie hoch dieſes Loßkaufsgeld vor eine erwachſene Manns-und Weibesperſon feſtgeſeßet iſt, nebſt einigen Anmerkungen, wie es hierunter in andern Gegenden, wo die Leibeigenſchaft eingeführet, gehalten wird. S. 296.

Daß die loßgelaſſenen Eltern zwar die Kinder männlichen Geſchlechts unter 14, und weiblichen Geſchlechts unter x2 Jahren mit ſich nehmen können, davor aber ebenfalls ein gewiſſes beſtimmtes Loßkaufsgeld erlegen müſſen. S. 297. Die Kinder über 12 und 14 Jahren, ſind die Herrſchaft mit den Eltern- gleich loßzulaſſen, nicht ſchuldig, und müſſen dieſe, wenn ſolches mit guten Wil- len der Herren geſchiehet, ebenfalls vor jedes erwachſenes Kind, nach dem Un- terſcheide, ob es männlichen oder weiblic<en Geſchlechtes iſt, relp. 20 und 10 Shaler erlegen. S. 298.

. Auch eine jede ledige Weibesperſon, welche nicht in beſondern Fällen ausge-

nommen iſt, muß bey ihrer Werheyrathung die oben feſtgeſebten ro Thaler be- zahlen. S- 299.

. Von der Verbindlichkeit der Leibeigenen und glebx adleriprorum. ſich ohne

BVorbewußt und ausdrücFliche Einwilligung der Grundherrſchaft nicht verehli- chen zu dürfen, und Daß dieſes nicht allein in Dem allgemeinen Herkommen, ſon- dern auch zum Theil in den Geſetzen, gegründet ſey. S. 299.

Daß ſol<hes beſonders. in der Pommerſchen Bauerordnung vom Jahr 1764

ausdrücklich verordnet ſey.| S. 3009.

. Daß nah dieſer Pommerſchen Bauerordnung, die ohne. Vorwiſſen der Herx-

ſchaft wirklich vollzogene Ehen zwar nicht wieder aufgehoben werden können, die ohne Einwilligung der Herrſchaft eingegangene Eheverlöbniſſe aber vor null und nichtig anzuſehen ſind, weil die Suchung des herrſchaftlichen Conſenſes de neceſlitare ſey. S. 301.

Daß ſogar die Herrſchaften, welche dergleichen ohne Einwilligung der andern Herrſchaften geſchloſſene Ehen veranlaſſer oder befördert haben, ihre auf derglei- <en Art verheyrathete eigenbehörige verlieren. S- 39x.

. Was wegen dieſer Pommerſchen Bauerordnung nachher vor Veränderungen,

die aber bald darauf wieder aufgehoben worden, vorgefallen. S. 302. d 9. 344

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