yv
XXIV Summariſcher Jnnhalt.
den könne, weil dieſes Recht dadurch gar ſehr untergraben, und die ganze von einer Herrſchaft dabey abgezweckte Abſicht verfehlet werden würde. S. 284. "6, 320. Daß, wenn ein unanſäßiger Unterthan kein Eigenthum an einer auswärtigen Strelle erhält, dergleichen Stellen aber in dem Dorfe ſelber befindlich ſind, die Loßlaſſung von der Unterthänigkeit nicht begehret werden könne.'S. 285. 2. 321. Warum von der in Oſt- und Weſtpreußen den Unterthanen verſtatteten Er- ; laubniß, ſich anderwärts anſäßig zu machen, in andern Provinzien, wo das Recht Der Leibeigenſchaft eingeführetiſt, nicht wohl eine Anwendung ſtatt finde, S 28'+ CRE y 1 4 . Auch alsdenn findet die Loßlaſſung von der Unterthänigkeit nicht ſtatt, wenn die Stelle eines anſäßigen Unterthanen ganz ledig und unbeſeßt bleiben würde,- -: gegen andere Provinzien ebenfalls verſchiedene Anmerkungen gemacht werden....S. 288.»/-/;
9 323. Warum in andern Provinzien, wo die Leibeigenſchaft eingeführet iſt, einem an- geſeſſenen Unterthan, blos aus der Urſache, daß er auswärts ei:e beſſere Nah- rung bekommen könne, die Loßlaſſung von der Unterthänigkeit wohl nicht zu verjtatten ſeyn dürfte, indem alsdenn Die adſcriprio glebze alle ABirfung verlie-
; ren würde. SD. 289.|
- 324. Warum in Oſt- und Weſtpreußen auch alsdenn, wenn noh in dem Dorfe ſel- * ber wüſte und ledige Höfe vorhanden ſind, einem Unterthan, der ſich an einem- andern Orte anſäßig machen will, die Erlaſſung von der Unterthänigkeit nicht verſtattet werden könne, wobey zugleich, in wie weit ſolches in andern Provin-
; zien anzuwenden ſey, gezeiget wird. S. 289. - 325. Auch alsdenn, wenn ein Die Loßlaſſung ſuchender Unterthan ſich wieder in die Unterthänigfeit eines andern Herrn giebet, iſt ein Grundherr, ihn von der Ua-
a VI w w
; terthänigfeit zu erledigen, verbunden. S. 290.)
7 326. Warum auch kein Unterthan, bevor er nicht die der Herrſchaft ſchuldige Dienſt- Zeit abgedienet, die Loßlaſſung von Der Unterthänigkeit verlangen könne, und was deshalb hierunter in Schleſien beobachtet werde S. 290.
. Daß die Loßiaſſung von der Unterthänigfeit, nach der in Ojt- und Weſipreuſ-
ſen ergangenen Verordnung, auch alsdenn nicht ſtatt finden könne, wenn der Unterthan mit der Grundherrſchaft in einem Proceß ſtehet, oder dergleichen, als Beklagter, mit einem andern Einwohner vor der Herrſchaft, oder den Gerich- ten des Dorfes hot. S. 291.|:
328. Von demjenigen, was in der bemeldeten Verordnung vom 8ten November 1773, wegen der Loßlaſſungs- Gelder in Oſt-und Weſtpreußen fejtgeſeßet wov- den. S. 292.| FE
329. Was in dieſer Verordnung vor ein Grund," warum die Loßlaſſungs- Gelder entrichtet werden muſſen, angeaeben worden. S. 292.|;
330. In welchen Verheyrathungsfallen das Loßlaſſungsgeld der Weibesperſonen gänzlich hinweg fällt» S. 293,:
w vw
2 I
ux
a
ux
, S. 331


