Summariſcher Junhalt. KXIT
5. 305. Von der Loßlaſſung derjenigen, die ſich den Studien gewidmet, und auf hohe
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307.
Schulen zu gehen im Stande ſind. S. 274.: Voti Loßlaſſung des unterthänigen Weibesvolkes, und daß ſolche, blos in dem
Verheyrathungsfall, ſtatt finde. S. 275.
308. Von der Erlaſſung derjenigen, die in Königl. Dienſten ſtehen, ein ordentliches
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310. 2,115
Z12:
Gehalt haben, und ihr Brod dabey erwerben können. S- 275-
SBarum auch diejenigen, die von ihren Herrſchaften dergeſtalt, daß ihr Leben und Geſundheit dabey in Gefahr gerathen, gemißhandelt worden, die Loßlaſ- ſung von der Unterthänigkeit verlangen können. S- 276.
Daß hierunter in der Oberlaußniß ein gleiches eingeführet ſey. S. 277. Daß ein Unterthan auch alsdenn, wenn der Gutsherr ihm nicht ſelber, ſein Brod und nothdürftiges Ausfommen zu erwerben, Gelegenheit verſchaffen Fann, der Unterthänigkeit zu erlaſſen ſey; was abex hiebey billig vor Bedingun- gen voraus geſeßet werden müſſen. S,. 278.
Daß kein Grundherr einen ſeiner Unterthanen verkaufen, verkauſchen oder ver- ſchenken ſolle, und wenn ex ſolches thut, die Unterthänigkeit dadurch aufhöre, warunt auch das verkaufen und verſchenken dex Unterthanen dex Natur dex Leib- eigenſchaft zuwider ſey- S. 279.
313. Warum bey der Vertauſchung der Unterthanen wenigere Bedenklichfeit vor-
314.
waltet- S 280.
Daß daher die Vertauſchung der Leibeigenen, wenn deshalb vernünftige Urſa- cen vorhanden ſind, in denjenigen Gegenden, wo die Leibeigenſchaft durch die- ſes Geſetz nicht eingeſchränket iſt, nicht ſchlechterdings gemißbilliget werden fön« ne, eine willführliche Verkaufung oder Verſchenkung derſelben aber allenthal- ben hart und verwerflich ſey. S. 2809.
315. Dadurch, daß nach der Verordnung vom 8ten November 1773, die Untertha-
316,
317.
nen nur pro glebz adſcripris geachtet werden ſollen, wird der Leibeigenſchaft eine vernünftige und ihrem Urſprunge angemeſſene Beſtimmung gegeben» S. 281, Daß auch in der Oberlaußniß die Verkaufung, Vertauſchung und Verſchen- kung der leibeigenen Unterthanen verbothen ſey- S. 282.
Von den Fällen, wo ein Unterthan die Erlaſſung von ſeiner Unterthänigkeit nicht verlangen kann, wohin zuförderſt. gehöret, wenn derſelbe ein großes Wer- brechen oder Undankbarkeit gegen den Grundherrn, odex deſſen Kinder began- gen hat. S- 282.
e 318, Daß auch alsdenn ein Unterthan ſeine Loßlaſſung, nac< der mehrgedachten
Verordnung in Oſt-und Weſtpreußen, nicht verlangen könne, wenn ein Herr wegen der zur Erlernung einer nüßlichen Profeßion verwandten Koſten, wes- halb ein dergleichen Profeßioniſt 10 Jahre dienen ſoll, noch nicht gehörig ent- ſchädiget worden. S- 283.
- 319. Warum die Beſtimmung der 10 Dienſtjahre, äußer Oſt-und Weſtpreußen,
in andern Gegenden, wo die Leibeigenſchaft eingeführet iſt, nicht wohl ſtatt fin- den


