Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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XX Summariſcher Junhalt.

6. 291. Die Profeßioniſten, die ſich vor das Land ſchicken, und auf demſelben geduldet .Averden , Fann der Grundherr zu ſeinem eigenen Gebrauch anwenden, jevoc<: muß ihnen. das Lehrgeld wieder erſtattet, auch ein zureichender Unterhalt.ver- ſchaffet werden. S. 262.-

292. Jedoch muß wegen derjenigen Profeßioniſten, die ſich ſchon vor ver Reclami-

- dunganderwärts anſäßig gemacht haben, hierunter billig eine Ausnahme ge- macht werden. S. 263--

293"Daß diejenigen, die wider der Herrſchaft Willen eine Profeßion, die auf dem Lande nicht brauchbar iſt, noch daſelbſt geduldet wird, erlernet haben, auch ſelbſt aus ökonomiſchen Gründen nicht zur Ackerarbeit zu zwingen, ſondern ge- gen ein billigmäßiges Laßgeld der Unterthänigkeit zu erlaſſen. S. 264.

294. Won dem. Rechte dex Grundherrſchaften, einige von ihren Leibeigenen zur Ex- ſlernung der in ihren Wirthſchaften nöthigen Handwerke und Profeßioniſten,

-. anzuhalten. S- 265«+ - 295. Daß aber ſolches auf Koſten der Grundherrſchaft geſchehen, dieſe auch die dazu j benöthigten Werkzeuge, zu dem erſten Anfange, hergeben müſſe. S. 265. - 296. Warum, die Söhne der mit einem Eigenthum verſehenen Leibeigenen zu eine dergleichen Profeßion zu beſtimmen, nicht rathſam ſey. S. 266.. - 297. Wie es wegen derjenigen, die ſich zu den höhern Wiſſenſchaften widmen, in Anſehung ihrer Loßlaſſung von der Unterthänigkeit, zu halten ſey. S. 267.

- 298. Von den Fällen überhaupt, worinn dieLoßlaſſung von der Unterthänigkeit ſtatt finden muß, daß ſolche, nach der Verſchiedenheit Der Gegenden, ſehr unterſchie- . und daher nach der Natuyx des Rechts der Leibeigenſchaft zu entſcheiden.

+, 268« t 299. Daß die von des Königes. von Preußen Majeſtät neu-acquirirte Weſtpreußi- - ſche Länder, beſonders in Juſtik-Sachen, eine ſchr glückliche Einrichtung be- kommen haben. S- 269- j|:;

- 300. Daß daher bey Beſtimmung der Fälle, in welchen die Herrſchaften, ihre Unfer-

thanen der Unterthänigfeit zu erlaſſen, ſchuldig ſind oder nicht, die Verordnung vom 8ten November 1773 zum Grunde geleget werden ſolle. S. 269-

- 301. Warutin die Leibeigenſchaft in Oſt- und Weſtpreußen durch dieſe Verordnung

nicht aufgehoben worden. S. 2569. 1768:

302. Was por eine Ordnung wegen der Loßlaſſungen in dieſer Verordnung, welche

- ia dem gegewärtigen Vortrage ebenfalls beybehalten werden ſoll, beobachtet

worden S. 2706. 5:; 0

303. Von den Fällen, wo die Herrſchaft einen Unterthan loszulaſſen ſchuldig iſt, und zwar beſonders alsdenn, wenn derſelbe, ſic< an einen andern Ort eigenthümlich anſäßig zu machen, Gelegenheit hat. S. 271.

- 304. Daß ein gleiches auch in der Oberlaußnit'Rechtens ſey. S- 272..

- 305» Daß auch die Profeßioniſten, wenn ſie in einer Königl. Stadt Meiſter zu wer-

den Gelegenheit haben, der Unterthänigkeit erlaſſen werden ſollen, welches nde . hey erläutert wird. S, 273-u 8. 306

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