Summariſcher Jnnhalt. XXI
6. 276. Daß hingegen die Gründherrſchaften, die das Recht der Leibeigenſchaft beſiten,
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ihren Unterthanen dergleichen Veränderung der Lebensart. abzuſchlagen, voöl- liche Macht haben. S»- 251-'
Der große Unterſcheid, der hierunter unter Den Laſſen und Leibeigenen iſt, erhel- let aus der Neumärkiſchen Bauer- und Geſindeordnung vom Jahr 1685 und deren Erklärung vom Jähr 1687 ganz klar... S. 251. Daß, nach der überall: eingeführten Gewohnheit, die Leibeigenen, die eine an- dere Lebensart- als den Bauerſtand, wider des Herre? Vorbewußt und Ein- willigung wählen, als Flüchtlinge und Entlaufene vindiciret und reclamiret wer- den können, wobey verſchiedenes, von den ſich in den Städten niedergelaſſenen, oder unter die Soldaten angegebenen, bemerfet wird. S. 252.
HRags hierunter in der Oberlaußniß verordnet und feſtgeſeket iſt. S. 254. OPas dieſerhalb neuerlich in. Weſtpreußen verorönet'worden.. S. 254. Wegen der hierunter ſo verſchiedenen Gebräuche und Gewohnheiten, iſt nöthig, gewiſſe aus der Narux des Leibeigenſchafts- Rechts hergeleitete Säßke, die auf Drey verſchiedene Fälle eingeſchränker werden, anzunehmen. S. 255.
, Erſte Urſache, warum ein kibeigener Unterthan- ſich-ohne' ausdrückliche Ein-
willigqung des Grundherrn zu keiner andern Lebensart begeben könne. S- 256. Zweyte Uriach?, warum die Einwilligung der Herrſchaft bey der von den Leib- genen intendirten Erlerlernung einer"Profeßion nothwendig ſey» S- 256- Drritte Urſache von dem Worigen..' S.. 257-
Warum in gewiſſe! Fällen die Grundherren, ihre Einwilligung dazu zu erthei- len, nicht verſagen können. S-- 25:8
- Erörterung der Frage: ob die Kinder der unter der Leibeigenſchaft ſtehenden
Profeßioniſten- wenn es der Grundherr will, wiederum zu den Geſchäften des Bauerſtandes zurück kehren muſſen,“oder der Vater, daß ſie in ſeiner Profe- ßion erzogen werden, verlangen könne. S. 258-
QLarum ein Gutsherr aus ökonomiſchen Gründen allemahl wohl thue, daß er ſolche Kinder, wemr deren nicht zu viel ſind, in der Profeßion ihrer Bätevx erzie» hen laſſe. S. 255 208 j
Yon den verſchiedenen Wirkungen, ſo der Mangel herrſchaftlicher Einwilli- gung in ſolchen Fällen hat- und warum ein Grundherr, wenn ein dergleichen recamitter Unterthan ſeine Profeßion noch nicht ausgelernet hat, ſelbigen wie Der zur Bauerarbeit geben könne. S. 260. Daß auch ein ſolcher Leibeigener, welcher die Profeßion bey der Reclamation ſchon völlig ausgelernet gehabt, dadurch vont der Unterthänigkeit nicht frey wer- de, warum aber dasjenige, was Dieſerhalb in der Oberlaußnilz verordnet iſt, viele Billigkeit vor ſich habe. S. 261.-
Vie ein Grundherr ſich, nach der wirthſchaftlichen Klugheit, gegen dergleichen völlig ausgelernte Profeßioniſten zu verhalten habe, und daß hjerunter“ zwey IBege offen ſtehen. S- 262%
ce 3€. 291.


