"De Summariſcher Innhalt.
6. 262. Warum ein Grundherr diejenigen leibeigenen Bauern, die mit einem Eigen- thumsrecht.an ihren Nahrungen verſehen ſind, nicht anders, als aus gegründe- ten Urſachen, welche angezeiger werden, von iyren Höfen abſeken könne. S. 239.
263. In wie weit in ſolchen Fällen, wo die mit dem Recht des Eigenthums verſehene Bauern auch aus gerechten Urfachen'von den Höfen geſeet werden, die Kin- der derſelben an dem Beſikz dieſer Höfe einen Anſpruch machen fönnen. S. 240»
264. Wie es mit dem Hofe eines ſolchen abgeſekten eigenthümlichen Bauern alsdenn zu halten ſey, wenn derſelbe keine erwachſene Söhne, die den väterlichen Hof annehmen können, hat: S. 240.;;:
265. Daß kein Leibeigener die einmahl in Beſitß habende Nahrung dem Herren wider deſſen Willen aufſagen könne, ſondern er ſolche ſo lange, als es der Herr ver- lancet, behälten müſſe.„S. 241.'
266. Von dem großen Unterſcheide, der hierunter zwiſchen einen Leibeigenen und Laß-
' Bauern vorwaltet, und daß hierauf das Hauptkennzeichen, woran dieſer von jenen unterſchieden werden kann, beruhe. S. 242.
267. Warum auch ein leibeigener Bauer, dem an ſeiner Nahrung ein Eigenthums- Recht zuſtändig iſt, dieſen ſeinen Hof, ohne ausdrückliche Einwilligung des Geundherren, wenn er gleich) einen Gewährsmann geſtellet, nicht verkaufen könne. S. 243-<:S 30
- 268. Warum dieſe Pflicht der leibeigenen Unferrhanen, auch mit einem dfonomiſchen Auge beleuchtet zu werden verdienet, und daß das daraus vor die Herrſchaft entk- ſtehende Recht von Wichtigkeit ſey. S. 245.)
269. Daß, wenn die leibeigenen Bauern ihre Höfe nicht aufſagen ſollen, ſolche von
der Beſchaffenheit ſeyn müſſen, daß ſie und die Jhrigen fich, wo nicht reichlich, doch wenigſtens norhdürftig, davon ernähren können. S. 245. 270. Warum der.Grundherr, wenn die Höfe der Leibeigenen zu ihrer Unterhaltung * nicht hinreichend ſind, ſolche zu verbeſſern ſuchen müſſe. S. 245-. 271. Daß ihn ſein eigener Nutzen hiezu bewegen müſſe. S. 247-
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272. Von der Schuldigkeit der Leibeigenen, vermöge deren ſie, wenn ſie zu einem ſol- chen Alter, worinn ſie einer Wirthſchaft vorſtehen können, gefommen ſind, Die- jenige Nahrungen, wozu ſie der Grundherx beſtimmet hat, annehmen müſſen. S. 248. Z
273. Warum es aber eine ſchlechte Anzeige von der Beſchaffenheit der Bauernah- rungen ſey, wenn ein Grundherr die Leibeigenen dazu zu zwingen genöthiget iſt. S. 248;
274. Von gewiſſen Vorfällen, wo die leibeigenen Unterthanen,- auch bey der Zu- länglichfeit der Nahrungen, zu deren Annehmung öfters gezwungen werden müſſen, und wie-ſolches auf eine bequeme Art, weil die gezwungene Wirthe nie-
- mahls viel: taugen, zu heben ſey- S- 249-;;
275. Daß die Kinder der Laßbauern, wenn ſie den Bauerfſtand verlaſſen, und eine andere Lebengaxt ergreifen wollen, ſvl<es zwar ebenfalls der Herrſchaft anmel- den müſſen, dieſe aber ihre Einwilligung darinn nicht ſchlechterdings verjazen fönne- S- 250, 62.276:
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