Summariſcher Jnnhait. XIX
Vermögen der Landesübliche Abſchoß entrichtet werden muß, welcher aber nicht eine Folge der Leibeigenſchaft iſt, ſondern zu den Fruttibus jurisdittionis gehö- vet:"S1 228:
6. 249. Daß inzwiſchen das Recht der Leibeigenſchaft nicht entgegen ſiehe, daß nicht
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auch die Leibeigenen ihre Höfe eigenthümlich beſitzen Fönnen, wodurch aber ſol- <hes an vielen Orten gehindert werde: S. 229.
Daß es an allen Orten, beſonders aber in Schleſien, häufice Beyſpiele, daß auch die leibeigenen Bauern ihre Höfe erb-und eigenchümlich beſißen, gebe, und dadurch das Recht der Leibeigenſchaft nicht verleßet werde. S. 230. Daß die Befugniß, die Dienſte der Unterthanen zu beſtimmen, oder nach Ge» fallen zu verändern, eine der vornehmiten aus dem Rechte dex Leibeigenſchaft entſtehenden Wirkungen ſkey- GS. 23.
Sarum dieſe Befugniß weder hart noch unbillig ſey, und" einem Grundherrn, der daran gehindert werden wollte, zu nahe geſchehen würde, wie aber die da- bey mit unterlaufen könnenden Mißbräuche zu vermeiden. S. 231. Vorſtehendes wird durch ein von den Gemeinheits- Auſhebungen hergenomime- nes Beyſpiel näher erläutert. S. 232.
TSBarum jedoch auch dein Leibeigenen bey dieſen Gemeinheits- Aufhebungen kein Unrecht geſchehen, noch die Nahrungen, ſo ſie beſitzen, Dadurch verringert wey- den müſſen- S- 233.
Unter was vor Bedingungen ein Grundherr, auch die Dienſte ſeiner Leibeige- 5% in Pächte, und dieſe hinwiederum in Dienſte zu verwandeln, berechtiget 00... 2327
IBaruim dasjenige, was vorhin von den Leibeigenen überhaupt geſaget worden, auf diejenigen Leibeigenen, die ihre Höfe eigenthümlich beſiken, nicht ſchlechtex- Dings angewendet werden könne. GS. 234.'
Barum daher bey den leibeigenen Bauern, die ihre Höfe eigenthümlich beſitzen, die Dienſte und Abgaben nicht wilkührlich beſtimmet, ſondexn. darunter Die Kaufbrieſe zum Grunde geleget werden müſſen.- S. 235-
Daß die mit einem Eigenthum an ihren Höfen-verſehene leibeigene Bauern, auch bey den Gemeinheits- Aufhebungen, mit ihren Einwendungen gehöret wer- den müſſen. S-. 2356.
ISarum aber auch diejenigen leibeigenen Bauern, die ein Eigenthumsrecht an ihre Höfe haben, ſich die Verwandlung dex Dienſte in Pacht, und der Pacht in Dienſte, wenn ſolche nicht zu ihrem offenbaren Schaden gereichet, gefallen laſſen müſſen. S. 2356.
, Daß die Grundherren von ihren leibeigenen Bauern die ihnen anverkräueten
Höfe zu allen Zeiten wieder zurück nehmen können, und worauf ſich dieſe Be- fuügniß gründe. S. 237.
In wie weit ſich ein vernünftiger Grundherr, nach den Regeln der wirthſchaft- ſichen Klugheit, dieſes Rechts-zu bedienen Urſache habe.. S, 238.
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