Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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XVIU Summariſcher Jnnhalkt. Dritter Abſchnitt.

Von der UUnterthänigkeit des Bauerſtandes, was unter dieſem Ausdruc>. zu verſte- hen ſey» und auf welche Art von Bauern derſelbe anzuwenden ſey,>

6. 237. Einleitung in dieſen Abſchnitt. S- 220. EEE

- 238. Von dem Ausdruck Unterthänigkeit, daß derſelbe öfters ſehr unrecht gebraucht wird, und es daher, deſſen Bedeutung näher zu beſtimmen, nöthig ſey. S. 2290.

239. Warum nur diejenigen Arten des Bauerſtandes, die ihren Herren zu perſönli- <hen Verbindlichkeiten verpflichtet ſind, unter der Unterthänigkeit ſtehen, und daher mit Recht Unterthanen genannt werden können. S. 221.

240. Daß nicht blos die Leibeigenen, ſondern auch die gemeinen Bauern, ſo die Stel- le der ehemahligen deutſchen Laſſen vertreten, den Herrſchaften zu verſchiedenen perſönlichen Verbindlichkeiten verpflichtet ſind, wovon einige zum Beyſpiel an- geführet werden. S. 222.

241. Noch mehrere perſönliche Verbindlichkeiten, welche auch den Laß-oder gemei- nen Bauern gegen die Herrſchaft obliegen, werden angeführet. S. 223:

242. Fottſekung des Vorigen. S. 224.|

243- Daß daher ſowohl die gemeinen oder Laßbauern, als auch die Leibeigenen unker der Unterthänigkeit ſtehen, und folglich mit Recht Unterthanen genannt werden können, wobey jedoch ein Unterſcheid inter lubjetionem perfettam& imperfe- &am gemacht wird. S- 224.

244. Daß nur allein die Freybauern von der Unterthänigfeit gänzlich frey ſind, wo- bey zugleich geziget wird, daß die Unterthänigkeit mit der Schuldigkeit, vor den Gerichten des Herxen Recht zu nehmen, nicht vermienget werden müſſe. S. 225«

Vierter Abſchnitt. Von den Leibeigenen, oder Hominibus propriis, was dieſelbe vor beſondere

perſönliche Pflichten gegen ihre Heriſchaft haben, und worinn das Recht der Grundherren an dieſelben- beſiehe.

245. Einleitung in dieſen Abſchnitt. S. 226.;*

245. Daß die Leibeigenſchaft auch noch zu unſern Zeiten in vielen Ländern und Pro- vinzien üblich ſey, und auch ſelbſt die Schleſiſchen Bauern unter einer gemäßig- ten Leibeigenſchaft ſtehen. S. 226.;|

- 247. Warum das Recht der Leibeigenſchaft, wie von vielen fälſchlich davor gehalten

werden will, dem Staat nicht ſchädlich noch verderblich ſey. S- 227.

248. Daß die Leibeigenen an Den meiſten Orten-ihre Höfe und Nahrungen zwar nicht

eigen:hümlich beſigen, ihnen aber doch alles, was ſie auf denſelben erwerben, 'ols ihr wahres Eigenthum, worüber ſie frey ſchalten und walten können, ver- bleibet, und dex Grundherr daran nicht den geringſten-Anſpruch zu machen haf,

. außer in den Fällen, wo von dem in einex fremden Gerichtsbarfeit wen eund?

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