Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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Summariſcher Janhalt, XI

6. 133. Auf was vor Art eine Grundherrſchaft- den Zuſtand der Bauer- Hofwähren

2 134.

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von Zeit zu Zeit am ſicherſten erforſchen, und wie gegen diejenigen, ſo ſolc<e aus Bogsheit und Muthwillen verringern, zu verfahren ſey- S. 138«

Warum kein Verkauf oder Wiederkauf, auch Vertauſchung des Hofwähr- BViehes, ohne Herrſchaftliche Einwiltligung geſchehen müſſe.'S. 140.

GWie es hierunter bey dem Verkauf und Einkauf, der auf öffentlichen Wiehe Märkten geſchehen muß, zu halten ſey. S- 149-

. Entſcheidung der Frage, ob der Herrſchaft wider einen Käufer des ohne ihr

Vorwiſſen verkauften Hofwährviehes, rei vindicatio zuſtändig ſey- S- 141. Warum ein Gutsherr ſich dieſer Vorſichten nicht ohne Noth bedienen müſſe, weil der Fleiß und die Induſtrie dex Bauern dadurc) gar leicht gehindert wet- den kann. S- 143-

Fortſekung des vorigen, und daß ein gut wirthſchaftender Bauer, in Anſehung der Hofwähre ſicherer, als ein liederlicher, der eigenes Wermögen in ſeine Nah- rung gebracht hat, ſey.. S 143«

Von der allgemeinen Pflicht der Bauern, die ihnen anvertrauete Gebäude it baulichen Stande zu erhalten,-und daß eine Herrſchaft auch diejenigen, denen an ihren Höfen ein Recht des Eigenthums zuſtändig iſt, hiezu anzuhalten be- vechtiget ſey- D- 244-

In wie weit diejenige Bauern, denen ihre Höfe nicht eigenthümlich zugehöreny ihre Hofgebäude im Stande zu erhalten ſchuldig ſind, und was deshalb in dent Königreich Preuſſen gebräuchlich ſeyn ſolle. S. 145-

, Von den auſſerordentlichen Pflichten des Bauerſtandes, deren verſchiedenet

Gegenſtänden, und warum dabey verſchiedene Specialia, die an andern Orten nicht füglich anzubringen geweſen, werden mit eingemiſchet werden. S. 146.

. Von den auſſerordentlichen Pflichten der Bauern, wobey die Grundherrſchaf-

ten unmittelbar intereſſiren, beſonders aber von den Baufuhren und Baudien- ſten, welche faſt in allen Ländern Deutſchlandes, theils durch die Landesgeſeke/ theils aber auch durch ein ohnſtreitiges Herkommen, feſtgeſeket ſind. GS. 147- Barum die unbeſtimmte Baudienſte, wenn über deren Unverhältnißmößigfeit geklaget wird, richterlich ermäßiget werden müſſen. S- 147.

Daß die Baudienſte nur lediglich zu den auf dem Nittergute befindlichen Ge- bäuden geleiſtet werden dürfen, welche Einſchränkung aus dem wahrſcheinlichen Urſprunge der Baudienſte überhaupt hergeleitet wird- S. x48-+

Daß die Baudienſte ſich nur auf die alte Gebäude des Rittergutes, niemahls aber auf ſolche, die vorhin noch niemah! vorhanden geweſen, erſtrecken. S. 149.

. Ju wie weit dieſes in der natürlichen Billigkeit, und nach der Analogie der

Rechte gegründet ſey. S- 150. Enrſcheidung der Frage, ob die Bauern, wenn nahe und entfernte Baumate- rialien von gleicher Güte vorhanden, die lektern. aber im Preiſe wohlfeiler ſind, ſolche anzufahren ſchuldig oder nicht, vielmehr. der Gutshere die nächſten zu uehmen verbunden ſey- GS, 351- j

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