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IR- Summariſcher Innhalt.
6. 118. Warum der Bauer auch tüchtiges Geſpann auf den Herrſchaftlicheu Dienſt zu ſchicken, verpflichtet ſey.“ S. 121.-;;
2 119. en js, As HRE Geſinde verſtanden werde, und wie ſolches beſchaffen ſeyn muſe.+ E27 8
2 120. Daß die Herrſchaft nur alsdenn, wenn die Spanndienſte der Bauern nach Tagen eingerichtet ſind, auf die Tüchtigkeit des:Bauey- Geſpannes Rücfſicht zu nehmen habe. S- 123+,
9 121, Wie die Spanndienſte nach vernünftigen VWirthſchafts- Sägen, bey einem jeden Geſchäfte auf etwas gewiſſes feſt zu ſeßen, und dadurch die erforderliche Tüchtigkeit des Bauergeſpannes näher zu beſtimmen ſey, wovon in der beyge- fügten Nora ein Furzer Entwurf mitgetheilet wird. S-. 123.
322. Won der Behofwährung der dienſtbaren Bauern, was Darunter verſtanden-
werde, und daß vornehmlich diejenigen, denen die Höfe nicht eigenthümlich ge- hören, damit zu verſehen die Nothwendigkeik erfordere.. 131.
- 123. Urſachen, warum es ebenfalls eine allgemeine Pflicht des Bauerſtandes ſey, die empfangene Hofwähre, ohne Beytritt der Herrſchaft, in gehörigen Stande zu erhalten. S- 13x.
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reiche Hand leiſtet, ſolches als ein bloßer dem Bauer gethaner Borſchuß anzu- ſehen, und daher von demſelben wieder zurück zu zahlen ſey- S. 132.
- 125. Warum es nöthig und rathſam ſey, daß den Bauern, wegen der Zurüzahe lung ſolcher Vorſchüße, Termine zu ſeen, wovon der Verfaſſer ſein eigenes Beyſpiel anführet.
„433: 1 2 126. Warum es, dergleichen Vorſchüſſe blos in den Hofbriefen anzuzeichnen, und
veren Einforderung bis nach dem Tode des Bauern in Anſtand zu laſſen, nicht rathſam ſey. S. 134. j;
127. Daß dieſe Termine zwar mit den Nahrungen der Bauern verhältnißmäßig
ſeyn, alsdenn aber auch auf deren richtige Abtragung, mit Nachdruck gehalten
werden müſſe. S- 134-
- 128. Warum wegen prompter Einhaltung ſolcher Termine, keine Nachſicht verſtat- tet, ſondern dabey Ernſt gebrauchet werden müſſe. GS. 135.
- 129. Daß ein ſolcher Ernſt viele abſchrecke, die Herrſchaft ohne die dringendeſte Noth, um Hülfe anzulaufen, und was ſolches, ſo wohl in Anſehung ihrer ſelbſt, als auch der Herrſchaft, vor Nuten häbe. S. 135. eb
» 130, Von der Befugniß der Herrſchaft, die Hofwähre der Bauern von Zeit zu Zeit
zu revidiren, und was die liederliche Bauern gemeiniglich vor Ränke, um ihre Behofwährungsſtücke zu verſchwenden, anzuwenden pflegen. S. 136.
132. Warum eine Herrſchaft, ſich dieſer ihr zuſtändigen Befugniß, auch wirklich zu
bedienen, Urſache habe. S, 137-+ 15%'|
132. Won der Verordnung einiger Landesgeſeße, daß die von ihren Höfen geworfene
Bauern, Haußmänner zu werden, und dabey das, was ſie an Hofwähre ſchule dig geblieben, abzuarbeiten verbunden ſeyn ſollen, warum abey ſolches einer Herrſchaft wenig helfen noch nußen könne. S. x37« Ö. 133»
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124. Daß, wenn eine Herrſchaft in Nothfällen zur Ergänzung der Hofwähre hülf«
M. A.


