Teil eines Werkes 
Fünfter Band (1779)
Entstehung
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Summariſcher Jnnhalt, Xx

6. 105. Von der dritken Pflicht der Unterthanen, vermöge welcher ein jeder ange-

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ſeſſener Bauer die ihm anvertraute Nahrung auf die beſtmöglichſte Art zu be- wirthſchaften ſchuldig iſt. S- 104

IWVarum ein Bauer nicht allein ſeine Nahrung in dem vorigen Stande zu

CIE ſondern ſelbige auch, ſo viel möglich, zu verbeßern verpflichtet ſey ZNO.

Wie ſich ein Bauer, wegen eines von ſeinem Vorgänger ſchlecht bewirthſchaf- teren Bauerhofes, zu verhalten habe, und daß, ſolchen mit einem ſchlechten QBirth wieder zu beſetzen, nicht rathſam ſey- S- 106«

Daß ein Bauer, der dieſe Pflicht gehörig beobachten will und foll, theils eine hinlängliche Kenntniß und Erfahrung von Der Wirthſchaft ſelber beſitzen, theils aber auch in der Bewirthſchaftung ſeines Bauerguts den gehörigen Fleiß anwenden müſſe. S. 107.

Warum daher die Bauerköfe nicht mit allzu jungen Leuten beſeßet werden müſſen, und daß beſonders die junge unerfahrne Bauerweiber ein Verderb dex Bauern ſimd. S. 108.

Daß es ebenfalls nicht tauge, wenn die Bauerwittwen in den Höfen gelaſſen werden, und wie es deshalb zu halten ſey. S. 110,

IPBas, bey Wiederbeſekßung der erledigten Bauerhöfe, in Anſehung des einem Bauer zu ſeiner Erhaltung nöthigen Fleißes, zu beobachten ſey, und warum ein rauſchender Fleiß nicht als das beſte Kennzeichen eines fünftigen guten Bauern anzuſehen. S. 111.

QPLie eine Herrſchaft gegen die Unterthanen, die dieſe Pflicht nicht beobachten, ſondern ihre Nahrungen ſchlecht bewirthſchaften, zu verfahren-habe, und daß ſie, wenn keine Ermahnungen noch vernünftige Vorſtellungen etwas helfen woe dergleichen liederliche Wirthe von dem Hofe zu ſeen, wohl befugt ſind.

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IBarum vorſtehendes auch bey denjenigen Bauergütern,:an welchen den Beſi- kern ein Eigenthumsrecht zuſtehet, zu beobachten ſey- S. 114.

Von der vierten den Unterthanen obliegenden Pflicht, vermöge welcher, die unter ihnen angeſeſſene, tüchtiges Geſinde und Geſpann zu halten ſchuldig ſind, und daß dieſes, ſo wohl in Anſehung der-Bauern ſelbſt, als au< beſonders der Herrſchaft, nöthig ſey. S.« 115.

Warum es, der Bauern eigenen Erhaltung wegen, nöthig, daß er tüchtiges

Geſinde halte. S. 116.

Warum ein Bauer, der ſeine Wirthſchaft in gehöriger Ordnung erhalten will, auch tüchtiges Geſpann, worunter hier nuy eigentlich die Pferde verſtanven werden, halten müſſe. S. 118.

Warum es, beſonders in Anſehung der Herrſchaft, eine Pflicht und Schuldig- feit des Bauern ſey, daß er tüchtiges Geſinde halte, und auf den Herrſchaftli- ehen Hofedienſt ſchicke.-S. x19« 4.

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