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Summariſcher Jnnhalt. he]
22. Won der Abtheilung der Natural-Dienſte, in Spann- und Fuß-Dienſte, und warum beſonders die erſtern, in gegenwärtiger Abhandlung eine vorzügliche Aufmerkſamkeit verdienen. S. 16.,|
23. Von den Fällen, wo die Herrſchaft einen Unterthanen- zur Annehmung einer Bauer-Nahrung zwingen, und auch aus rechtmäßigen Urſachen wieder abſe- ßen kann. S- 17.-
24. Von der Verbindlichkeit, die auc wegen der Landesherrlichen Pflichten, un- ter der allgemeinen Land-Policey zwiſchen den Obrigkeiten und Unterthanen vorwaltet, S- 17. j 4
25. Warum diein dieſer Abhandlung vorzufragende Wahrheiten vorläufig anzu
zeigen, und davon einen furzen Abriß zu geben, nöthig geweſen. S« 18«+
Erſter Abſchnitt.
Von den wechſelſeitigen allgemeinen Pflichten der Guts- Obrigkeitetnt und Unterthanen,
26. Einleitung in dieſen Abſchnitt, warum zuerſt von den Pflichten der Obrigkei? ten gehandelt werde, und worinn deren natürliche Verbindlichfeit zux genauen Beobachtung dieſer Pflicht beſtehe- S. 18.;;
27. Von der erſten der Herrſchaft gegen ihre! Unferthanen obliegenden Pflichr, welche in der Vorſorge vor hinreichende und verhältnißmäßige Nahrungen der angeſeſſenen Unterthanen beſtehet. S- 20-
28. Wie und warum ſo wohldie neu anzulegende, als auch alte Bauernahrun- gen dergeſtalt einzurichten, daß ſolche mit den darauf gelegten Dienſten und Abgaben in einem richtigen Verhältniß ſtehen mögen, wobey zugleich eine um- ſtändliche Anweiſung, wie ſolche möglich zu machen ſey, gegeben, und beſone ders die Unzuverläßigkeit der Ertrags- Anſchläge, die von den neuen Anlagen, ohne ſolchen Ertrag durch die Erfahrung geprüfet zu haben, anzufertigen zu werden pflegen, bemerket wird. S. 21.
29. Von den Grundfäßen, nach welchen eine Bauernahrung, ob ſie zureichend und verhältnißmäßig ſey, oder nicht, zu beurtheilen. S. 23«
30. Warum bey dieſer Beurtheilung hauptſächlich auf die von den Bauernah- rungen zu entrichtenden Pflichten und Abgaben, ob ſelbige verhältnißmäßig oder nicht, Rückſicht zu nehmen, und was deshalb, in Anſehung der Natural- Dienſte, zum Grunde zu legen. S. 24. j
31 Von den Grundſäßen, die hierunter in Anſehung der Pacht- oder Zinßbauern zu beobachten. S- 25.
32. Daß aber, bey vorbemeldeten Grundſäßen, niemahls der eigne Fleiß und gute Wirthſchaft der Bauern ausgeſchloſſen, ſondern derſelbe vielmehr, wenn ſolche richtig angewendet werden ſollen, allemahl voraus geſeßer werden müſſen, S- 25+;
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