hung eines«gewiſſen Dotis verheyratheten “Tochter, muß dennoch nach des Vaters Tode eine verhältnißmäßige Ausſtattung aus dem Lehne'ausgeſeßet werden. iv. VIl. 522. Die Meynung der Rechtslehrer, daß den Töch- fern auch alsdenn, wenn ſie ein reichliches und zulängliches mütterliches Vermögen ha- „ben, eine Ausſtattung aus den Lehnen ge- bühre, iſt ungegründet."D. Vi. 5235 Cine Tochter, die einmahl ausgeſtattet worden, ihr Heyrath8gut aber verlohren hat, darf nach den gemeinen Rechten, bey der zweyten -Ehe nicht noch einmahl-avsSgeſtattet werden. D. VILL 524 Nach den gemeinen Rechten Ffönnen die Töchter das.ausgoſeßte. Heyraths8-
*„Gut voy ihrer wirklichen Verheyrathuug
nicht fodern,„ſondern es Fällt ſolches, weun fie unverheyrather ſterben, in das Lehn wie- der zurück. D. WIL 525. Wenn die Ver- mögengumſtände des Lehnsbeſißers zwei- Felhaft werden, kann der ausgefeßte Dos auch vor der Verheyrathung gefodert werden, D. VILL 526« Der Rückfall des Dotis,'wenn eine'Tochter zwar verheyrathet geiweſen,.aber „Hhne-Kinder verſtirbet, 4ſt' der Billigkeit und „dem ganzen Endzweck der Dotation zuwider. D. VI. 527: Der-an.einigen Orten einges Führte Saß, daß den adlichen Töchtern, die 2< auſſer ihrem Stande verheprathea, der ihnen aus den Lehnen gebührende-Dos.entwe- der gänzlich zu entziehen, oder ſolcher doh einzuſchränfen,'iſt auch nach„den. gemeinen Rechten billig+ D.'VI1. 528, Daß deshalb der bürgerliche Stand in 3 verſchiedene.Claſ- ſen einzutheilen, zund«wie es:bey Verheyra- tung einer adlichen Tochter,:an einen zu der erſten-Claſſe gehörigen,-in Anſehung ähres Dotis, zu halten ſey. D. VII 529. Wie hoch das Heyrathsgut bey Verheyrathung einer.ad- lichen Töchter„mit einer zur zweyten Claſſe gehörigen värgerlichen Perſon, zu beſtimmen, und daß die Verehelichung der“Perſonen der drittem Claſſe, billig mit dem Verluſt des Dotis zu beſtrafen, allenfalls ſich eine derglei- <en Tochter mit dem vierten Theil deſſelben zu begnügen habe, D. VU. 530, Die in Un- ehren"geſchwächten Töchter verliehren billig, auch nach den gemeinen Rechten, den ihnen aus den Lehnen gebührenden Dotem., D. VII, 5314 Ausgnahme hievon, wenn die.ge-
528: Vollſtändiges Regiſter.
ſchwächte nachher"von""derjenigen Perſon- mit welcher.ſie den Fehltritt begangen/ wirk- lich geheyrathet wird. D. VII. 532. Irrige Meynung derjenigen, welche bey dem ſchon bis zu ihren 25ſten Jahre gekommenen adl'- <hen Töchtern dieſen Fehler deshalb, weil ſie
der Vater nicht zeitig genung verheyrathet;
gelinder behandelt wiſſen wollen. D. VIl.
533) Jedoch müſſen. nach dea Regeln der
Menſchlichfeit, auch den geſchwächten adlis <en Töchtern, bey der äußerſten Dürftigfeit,
nothdürftige Alimente aus dem Lehne gege- ben werden, D. VU 534, Eine augzuſtak? fende Tochter.muß, nach den gemeinen Rech-
ten, zur Hochzeit, vor anſtändige Kleidung, Betten und dergleichen weiblichen Hausrath, etwas gewiſſes aus den Lehnen bekommen. D. VIL 535.1 Nah dem gemeinen Kaiſer- zund Sachſenrechte, muß ſolches zuförderſt .qus dem Allodio, nach. dem Churfürſtlich Sächſiſchen Nechte aber, ſchlechterdings aus dem Lehne genommen werden. D. VII. 535. Wenn der Vater den. größeſten Theil ſeines Allodialvermögens zur Anfaufung eines neuen Lehns! angewandt hat, können die Töchter, nach den. gemeinen Rechten/ aus einem. ſol- chen.neu-erfauften Lehn, ihren Pflichttheil „verlangen. D. VU. 536. In welchem Fall „aber auch ein Väſer zum Beſten des Sohnes, über ein dergleichen neu- erfauftes Lehngut» zu diſponiren befugt iſt. D. VI. 537. Bey Abfindung der'Töchter aus dean Pommerſchen Lehnen. iſtzan den. mehreſten Orten dieſes Herzogthums," die Pommerſche Lehnsconſti- Fution vom 2% 1694 zumgGrtnde zu'le- gen. D. VU 596%, Jn Pommern iſt.der Dos der Töchter ein Onus per ſe feudale. D. VII. :539-« Verſchiedene. Sätze, ſo die Pommer- ſche Lehusconſtitution'föey Abfindung der Töchter, nach dem Unterſcheide, ob-die Gü- ter an Söhne oder Vettern gefallen, annimmt. D. VIL540.. Sätze, welche bey Abſchäßung. :der Pommerſchen Lehngüter;/ woraus" die Töchter«abgefunden werden ſollen, zu'be- „obachten. D. VU. 541 Wie hoch der Dos den Töchtern in Pommern, wenn die Güter an die Söhne fommen, zu beſtimmen. D. VI. 542« Wie hoch derſelbe bey der Suc- ceßion der Vettern feſtzuſeßen, D. VI]. 5434 Hochzeit- und Paraphernalgelder müſſen. in ; Pommern


