nicht mit begriffen werden können;- D,%1U. 319. Die-Allodialerben- ſind den..in- den EStrichteichen befindlichen Saamwen' dem Lehnsfolger nicht anders, als gegen eine-bil- lige Vergükigung, zu überlaſſen verbunden. D. vl. 220. Att-den ia den Streckteichen befindlichen 2 und 3jährigen Karpfenſaamen äber, fönuen die- Allodialerben- keinen An- ſpruch machen; ſondern müſſen ſolchen dem Lehnsfolgev ſchlechterdings überlaſſen. D. VU. 321. Jedoch wird hievon. der Fall aus- genommen; wenn der in den Streckteichen befindliche. Saamen zum Verkauf beſtimmetk
. iſt. D.> 1.322, Auch können" die: Allodial- erben den In den Hältern zum Auffaß- aufbe» haltenen-2 und zjährigen.Saamen nicht be- gehren.-D. Vil. 323 und 324.+-
Lenne, warum ſie nicht allein die erforderliche: Läng2- haben, ſondern auch- wenigſtens- 15 Fuß. breit ſeyn-müſſe. 4.1, 207.
den Orten, wo keine eigenen Theeröfen ſind, zu unſern Zeiten eine:gewiſſe-Aufmerkſamfkeit verdienet. A. 1 2474- Beſondere Erfindung- der Ruſſen, can allen Orten Theer ohne Theer-
» einen ſtets im Gange ſeyenden Wagen jähr» lich x-Toune Theer- gerechnet werden könne, und wie-viel ſelbige koſtes- A. i. 247+-
verloſen und ins Geld“ zu ſeßen+ A-11.. 248-+ Wie es wegen deren Abnukung. bey der-Tra- dition eines verkauften Landgutes zu halten. B.-4V. 139+- Die Anlegung neuer Theeröfen,
, ſelten Statt-finden kann, C. Vl. 3199 Theilvarfeit,- wenn-ſolche:moraliter unmöglich ſey« 8.48.37.:; Theorie, in der Landwirthſchaft;.. worin ſelbi- ge beſtehen müſſe, A. 11. 68, Ne Thiergarren, wenn dergleichen auf: einem ver?
rinn befindliche-Wild in ſo fern der Thier-
Garten als»Thiergarten“ angeſchlagen wor-
den, zum Beylaß des Gutes: tb. iv. 2036 Thomas- Lag,- an demſelben müſſen ſich'in
Theer y. iſt eine-Wirthſchaft8nothdurft,. die an“ Ofen zur verfertigen« A. 1..247. Daß auf“ Theerbhütten, oder Dfen, ſind ein Mittel,-das-
überfläßige Hols auf eine bequeme: Art zu-
iſt ebenfalls eine nüßliche Melioration„. bey- welchen aber-die Koſten-Wiedererſtattung. nur-
fauften Gute vorhanden iſt, gehöret das da-“
Schleſiey-alle- Unterthanen--vop-
Vollſtändiges Regiſter.- 327 müſten; die'Hechker und"Zuberfiſche- darunter:
der Herrſchaft geſtellten, und'wenn ſie niche* an dem Orte ſelber gebrauchet werden, die- benöthigten Erlaubnißſcheine:, fich ander“ wärts vermiethen zu können, löſen, A. 1. 89,
Thon, iſt ohne Vermiſchung gänzlich unfrucht-
bar. A. 1. 112:- Warum die Vermiſchung“ deſſelben. mit Sand ihn fruchtbar mache.-A. 1.-EI3Z%
Then, Unterſcheid zwiſchen den Haupt- und“
Vorſeßthüren, und daß jene zum Lehn, dieſe aber zum Erbe-gehören. D-1V;: 159+
Eöchter, den adlichen gebühret nach der urz
ſprünglichen Natur der Lehne, aus den Lehx nen weder Pfiichttheil noch Ausſtattung.-D,. VU. 512+- Nicht der Vater; ſondern.das Ge» fes ſelber, hat den Töchtern hier-die-Axmuth- auferleget. D“VIl, 512, Jedoch hat die all- gemeine-Gewohnheit den Töchtern auch aus- den Lehnen eine gewiſſe Ausſtattung:zugebil- liget. D. VIL..512« Dieſe: Ausfrattung der“ Tochter faun-nach vben-gemeinen Rechten nur alsdenn aus dem Lehne geſchehen:, wenn kein Allodialverinögen- vorhanden, oder- ſolches nicht zureichend-iſtz-D. Vl. 513x Nach dem- Sächſiſchen Rechte wird hievon eine Ausnah- me gemacht. wenn der-Dos von dem Vater". verſprochen, und dieſes Verſprechen von dent? Lehnsherrn und. Agnaten conſentiret worden. D. Vil. 514. Alter Dos muß ,. auch ſchon in Anſehung: des-Allodialvermögens, nicht nach Würden und-Dignitäten,. ndern-nach dem Verhältniß der Erbſchaft eingerichtet werden. D. NIL 515, Beſonders iſt bey den Lehnen, wenm-der'Dos aus denſelben entrichtet wer? den ſoll, auf den unverſchuldeten-Zuſtand-des* Lehns Rückſicht zu nehmen;- D- Vil: 516, Auf wie hoch der Dos-der-Töchter nach den gemeinen. Rechten- zu beſtimmen, und. daß dazu nicht blos die Söhne, ſondern auch die“ Agnaten und der Lehnsherr ſelber verbunden, D. Vik? 5495 Die Agnaten«dürfen aber, wenn der- Vater einer Tochter bei ſeinem-Le- ben einen höhern Dotem, als:es die Kräfte des Lehns verſtatten. verſprochen hat,. ſol? en-nicht:bezahlen: D. V1)..5:0,- Auch kön- nen die unverheyratheten Töchter; wenngleich die verheyratheten.bey des Vaters Leben ein größeres Heyrathsgut, als. es das Lehn ver- ſtuttet, erhaiten haben, nicht ein gleiches fo-
dern: D. VII, 521:> Einer ohne Verſorez
jung


