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20 Vollſtändiges Regiſter.
auch die Wände von neuen geklücket und übertunchet werden. A 1. 114. Warum de- ren Mangel auf einem Landgut ein wichtiger Fehler ſey. A. 1. 186. Muß von ſolcher Beſchaffenheit ſeyn, daß er im Winter warm halte. A.). 211, Die Thüren derſelben ſind gegen der Mittagsſeite anzubringen. A.1. 210.. Ein Schafſtall von 80 Fuß breit und 40 Fuß tief, kann mehr nicht als 400 Schafe in ſich faſſen. 5. 4. 211.
Schafſterben, in wie ferndaſſelbe ein Gegenſtand
Schäfer,
der Pacht,- Remiſſion ſey. C. V. 268. Ver- ſchiedene Urſachen, wodurch ein Schaffſter- ben zu entſtehen pflege: C. V. 269. Die an der Lungenfäulniß ſterbende-Schafe, fön- nen nicht mit zur Remiſſion gezogen werden. C. V. 270. Wegen des durch die Poen in der Schäferey verurſachten Abgangs, kann ein Pächter Feine Vergütigung fodern. CO. V. 271. Die aus Mangel des nöthigen Winter? Futters crepirte Schafe, dürfen dem Pächter nicht vergütiget werden. TL. V. 272, 273/ 274 u. 275. Daß nur allein der durch die landver- derbliche Schafräude verurſachte Schade, ein vor die Zeitpächter gegründeter Remiſſions- Fall ſey. C. V- 276. Wie in dieſem Fall die Abnußung der crepirten Schafe zu rechnen. C. V. 286.
muß der Herrſchaft von der ganzen Heerde Rede.und Antwort geben. A. 1 131.
Schöferknechte, daß deren Vieh ebenfalls ganz
bequem mit dem Herrſchaftlichen aufgemen- get werden könne. A. 1. 140
Schäferey, auf.deren Erhaltung muß ein Rich?
ter:bey ſeinen Verfägungen ein beſonderes Augenmerk haben. A. 1. 33. Warum einem jeden Rechtsgelehrten eine hinlängliche Kenntniß von den Schäfereyen, und den da- hin“ einſchlagenden öfonomiſchen Vortheilen nöthig iſt. A. 4. 100» Warum die mit“der Echäfereygerechtigteit beliehene Grundherr- ſchaften nicht alleinihre eigene, ſondern. auch 4brey Unterthanen/ und des ganzey Dorfs Acker und Grundſtücke zu behüten berechtiget find. A. 1. 201. Warum ein Nichter oder Conſulent die zu der Schäfereygerechtigkeit gehörige Ürki el, genau wiſſen müſſe, A. 4 105. Unterſcheid«unter Zucht/ und- Ham- melſchäfereyen. A 1. 113- Warum auch ein Rechtsgelahrter die verſchiedene Arten
der Schäferey- Einrichtungen kennen müſſe. A. 1. 143+ Worauf es bey Beſtimmung des Schäferey- Ertrages hauptſächlich ankomme. 4.11, 178: Warum bey der Beſtimmung des auf einem Gute zu haltenden Schafſtan- des, mehr auf die Hut und Weide, als auf das Winterfukter zu ſehen ſey. A. 11. 179. Daß bey einer bloſſen Aerhütung auf zwey Magdeburgiſche Morgen Acerfeld mehr nicht als ein Schaf, in Anſchlag gebracht werden könne. A. ll, 180. Daß aber an den Orten, wo noch auſſerdem Heiden und noch andre Abtriften vorhanden ſind, dieſer Saß auf ein Viertel, auch wohl ein Dritfel zu erhöhen ſey. A. Il. 180, Anweiſung wie der Schafſtand eines ganzen Landgutes aus- zurechnen. A. 1i. 187. Jn welchen Fällen bey der Beſtimmung des Schafſtandes, auch auf die Winterfutterung Rückſicht zu neh-
men, und. daß als8denn auf 10 Magdeburgi-
ſche Morgen Herrſchaftlichen Noggen Aus- ſaat, ganz füglich 50 Schafe gerechnet wer- den fönnen. A. 11. 182. Warum der Schaf»
ſtand niemahl durch ein Zeugenverhör richtig
ausgemittelt. werden könne. A. Il. 183+ Worinn die verſchiedene Abnußüngen, die ein Eigenthümer von der-Schäferey zu gewarten hat, beſtehen. A. 11. 184. Daß, wegen der vielen Unglücksfälle, denen die Schäfereyen unterworfen ſind, deren Ertrag bey den Gü- tepfaxen nicht auf das Höchſte getrieben wer- den müſſe. A. Il. 185. Warum aber die Preiſe der ſämmtlichen Schäferey- Produc- ten höher, als zu alten Zeiten gewöhnlich ge weſen, geſeßet werden müſſen. A. 11, 186 bis 189.
Schäferſchatten: Zufengeld, was ſolches ſey,
und an welchen Orten es eingeführet, A. 1. 106. Wird nicht an die Creiß- Caſſen abge- führet, ſondern an die Unterthanen vergüti- get. A. 1. 106-6 Muß auch an den Orten, 4vo-die Unterthanen Schafe zu halten befugt ſind, gegeben werden. A. 1,.107+ Wird. den „Bauern zur Entſchädigung wegen der von der Herrſchaft zu exercirenden Schafhütung vergütiget. A. 1. 107. Fällt weg, wenn ſich die Herrſchaft bey den Gemeinheits- Aufhe- “bungen des Rechts der Schafhütung auf der Unterthanen Grundſtücke gäuzlich entſaget hat. A, 1. 108: uß auch alsdenn gegeben
/ werden,


