Teil eines Werkes 
Vierter Band (1778)
Entstehung
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XXX Summariſcher IJnnhaklt.

6. 476.. Fortſeßung des Vorigen. S. 339.';

- 477- Warum, um hieruntet a en Mißbrauch zu vermeiden, nach dem Verhältniß des mehreren oder geringen Werths der Lehne, eine gewiſſe Summe zu beſtim- Dien rathſam ſeyn würde, und auf was Art ſolche feſtgeſeßet werden könnte.

- 339.;

- 478. Daß dagsjenige, was die Magdeburgiſche Policey-Ordnung- in Anſehung der Univerſitätskoſten feſtgeſeßet hat,. eber falls auf die zur Equipirung und Ausrü- ſtung der zu Kriegesdienſten gewidmeten adlichen Söhne ſeine Anwehre finde-

:/340-

- 479. Uriachen hievon. S-. 3409.

» 480. Fortſekung des Vorigen. S. 341.

- 481. Das Vorige wird noch weiter fortgeſeßet. S. 341.

» 482. Daß der Töchter Brautſchaß und Ausſteuer nach der Magdeburgiſchen Poe licey-Ordnung ebenfalls nur in ſüblidium aus den dortigen Lehnen bezahlet wer- den dürfe. S-. 342.;|

- 483. Auf wie hoch gedachte Magdeburgiſche Policey- Ordnung die Ausſtattung der Töchter aus den Lehnen beſtimmet habe. S. 343-

- 484. Anmerkungen zu der in dem vorigen 5. angezogenen Stelle der Policey-Ord»- nung gehörig. S. 344-+

3 485. Die zu den Ritter und Roßdienſten erborgte Gelder werden in der Magde- burgiſchen Policey- Ordnung ebenfalls zu den in lublidium zu zahlenden Lehy- ſchulden gerechnet. S-'344.

- 486. Bon den Alimenten der zur Succeßion unfähigen Lehnsfolger. S. 345..

- 487. Daß naß der Magdeburgiſchen Policey-Ordnung auch die rückſtändige Tanz- ley- und Advocaten- Gebühren, wegen eines das Lehn angehenden PU unter die ia ſubſidiam aus dem Lehne zu bezahlende Schulden aufgeführet werx- den. S. 34F-

- 488. Von der jetzigen Natur und Beſchaffenheit der Lehngükes in den Brandet- burgiſchen Marken. S. 346-

- 489. Fortſckung des Vorigen. S,. 346.;-;|

- 490."Daß die beyden in der Alt- und Churmark, wfe auch in der Neumark publi- cirte Lehns- Conſtitutionen die einzige wahre Richtſchnur in den Märkiſchen Lehnsfachen ſind. S. 347-;||

» 491. Daß bey der jeßigen Lehns- Veränderung in den Brandenburgiſchen Marken bey Verpfändung der Güter, der Lehnsherrliche Conſens gänzlich hinweg falle, der Conſens der Agnaten aber annoch erfodert werde, und deshalb den Lehns- bejitern in der Neumark eine vorzügliche Erleichterung verſchaffet worden ſey« j S. 348+

- 492. Daß aber in den Brandenburgiſchen Marken der bloße Conſens-der Agnaten ebenfalls keine Schuld, die es nicht an und vor ſich ſelber iſt, in ein Onus per ſe feudale pverwandele. S. 348-

» 493- Welche Schulden und Poſten nach der Alt- und Churmärkiſchen Lehns-

Conſtitution zu den Debitis pex ie keudalibus gehören; und was dabey uE H . 08