Summariſcher Jnynhalt. XXXI
6. 452. Wohn der den Wittwen ſowohl, als auch den unverheyratheten Töchtern,
; zuſtändigen Hausinierhe, und warum ſolc<he ebenfalls nach den Pommerſchen
: Rechten nur zu denen Lehnsſchulden, die in Subſidiuam bezghlet werden müſſen, zu rechnen. S. 33k+]; 101.0
» 463. Von dem den Wittwen und Töchtern in dem Lehne zuſtändigen Jure reren rionis, und warum ſolches ebenfalls zu den ſublidiariſchen oneribus feudi zu veche nen ſey. S. 332.:
- 464.. Daß von den Rechtslehrern auch das rückſtändige Geſindelohn unter die ſub- ſdiariſchen Pommerſchen Lehnsſchulden aufgeführet werde, ſolches aber, weil ohnedem alle Schulden, wenn fein Allodium vdrhanden, aus den Pommerſchen Lehnen bezahlet werden müſſen, von keiner Wirkungſeyn könne. S. 332.
» 465. Auch bey den Magdeburgiſchen Lehnen ſoll der Unterſcheid zwiſchen den aus dem Lehne allein, und den nur in Subſidium aus demſelben zu zahlenden Schul» den gezeiget, und dabey die dortige Policey-Ordnung vom Jahr 1688 zum Grunde geleget werden. S. 333-
- 4556. Daß, ob gleich nach Publicirung der Magdeburgiſchen Policey-Ordnung der Nexus inter Vaſallum er Dominum auch bey den Magdeburgiſchen Lehnen aufgehoben worden, die Succellions- Ordnung der Agnaten dennoch unverän- dert geblieben ſey, folglich gedachte Policey- Ordnung in dieſen Fällen allemahl zur Richtſchnur diene. S. 333.
7 457. Warum es nöthig geweſen, die in der Policey- Ordnung durcheinander ge- worfene Debita per ſe feudahia et ſubſidiaria von einander abzuſondern. S. 334.
- 468, Von demjenigen, was zur Bezahlung eines erkauften Lehns erborget worden, und daß dieſes, auch bey den Magdeburgiſchen Lehnen, ein debitum per le fea- dale ſey- S. 334-
- 469. Von den hinterſtelligen Kaufgeldern, und zur Bezahlung einer conſentirten Lehnsſchuld erborgten Geldern, als debinis per ſe feudalibus. S. 3
y 470. Aud das ohne Conſens erborgte, und zum wirklichen Nuten des Lehns vero wandte Geld iſt ein Onus feudale bey den Magdeburgiſchen Lehnen. S. 335.
» 471. Das Gegenvermächtniß und die Wohnungsgelder, nicht aber die Morgen- gabe, ſind, nach den Magdeburgiſchen Rechten, gleichfalls ein debitum per ſe feudale, und wie hoch das Gegenvermächtniß zu beſtimmen. S. 3356.
8 472. Der Dos muß aber, wenn das Gegenvermächtniß aus dem Lehn bezahlet wenden el;„NO zu hoch, und Daß ex wirklich eingebracht worden, erwieſen
eyn.. 336:
5 473- Zur Claſſe der in Subſidium zu bezahlenden Schulden gehören die Begräbnißs Koſten des verſtorbenen Lehnmannes.. S. 337»;
- 474. Auch werden nach der Magdeburgiſchen Policey-Ordnung die erborgten Uni- verſitätskoſten der Söhne zu dieſer Claſſe von Schulden gezählet. S. 337.
-.475« Daß, ob gleich dieſes eine offenbare Abweichung von den gemeinen Lehns- Rechten iſt,» ſolches dennoch in der Billigfeit gegrüadet, und den Abſichten des 'Lehns vollfommen gemäß ſey- S»- 338-;
e; S. 476:


