XXX Summariſcher Jnnhalt.
6. 446.: Daß die Verbeſſerung-auch inter Credirores ein gleiches Vorzugsrecht, als
+=" Der Dos ſelber, habe. S/ 34 9--: 9.29:
- 447- Jn welchen Fällen eine Chefrau, auch. ſchon.bey des: Mannes Leben, die ver- ſprocmene VWerbeſſexung fodern könne.-S. 319.
* 448. Was hierunter in der Pommerſchen Lehns- Conſtitution beſonders feſtgeſeßzet> iſt, wobey zugleich einige Erläuterungen derſelben, wegen des- einer Ehefrauen auch bey des Mannes Leben zu verſtättenden Genuſſes der Verbeſſerung, hinzu- gefüget. werden.- S.:320.;;
- 449- Wie es wegen des Rückfalls der Verbeſſerung in den Pommerſchen Lehnen
. zu halten.“ S. 321. iel DAR IE;
' 459: Daß von den Rechrslehrern in Pommern, auch die an die Kirchen, Predi- ger und“Kirc<enbedienten gebliebene Rückſtände, unter die a pt A IIEG Schulden gerechnet werden, ſolches aber ein Jerchum ſey, und ſelbige. nup. in Subſidium gays dem Lehn bezahlet werden dürfen--S. 322...,
- 451: Von den Schulden und Laſten, die nach Pommexſchen. Rechten aus- den Lehnen in Sabſidium getragen werden. müſſen, wohin zuförderſt das-den adli- <en Wittwen und Töchtern zuſtändige Gnadenjahr gehöret-: und was deßhalb
' in der Pommerſchen Lehns- Conſtitution verordnet worden. S. 323.
- 452. In welchen Fällen dieſes Gnadenjahr ſtatt finde, und in welchen es nicht ſtatt finde. S; 324-;
- 453. Aus welchem Grunde das-Gnadenjahr zu den nur in Sublidium von dem Lehne zu tragenden Laſten zu rechnen. S. 324.
» 454. Daß auch die Morgengabe, wenn ſie bey Lebzeiten des Ehemannes nicht-be- zahlet worden, nur alsdenn aus dem Lehne entrichtet werden dürfe, wenn kein hinlängliches Allodium vorhanden iſt-- S. 325.
-» 455... Von den einer ädlichen Wittwe in Pommern aus des Ehemannes Vertnö- gen zukommenden Pferde und Wagen. S. 326.|
» 456. Daß auch dieſe Präſtation nur in Subſidium auf dem Lehne hafte, inzwiſchen aber bey Concurſen dergeſtalt privilegiret ſey; daß ſie. allen andern Gläubigern vorgehet, und gleich hinter den Begräbnißfoſten ociret.werden muß. S. 326.
- 457. Von den ſowohl der Wittwe als den Töchtern-zukommenden Trauerkleidern, welche ebenfalls nur erſt alsdenn; wenn kein dazu hinreichendes Erbe vorhan- den, aus dem Lehne bezahlet werden müſſen; folglich ſolche ebenfalls- zu den debitis in ſubſidium ſolvendis gehören. O3 27:4!
» 458: Daß den Trauerkleidern auch in Concurſen das. Vorrecht vox allen andern Creditoren gebühre. S- 327: j
- 459. Daß auch die verheyratheten und nicht mehr in.des Vaters Hauſe befindli- <en Töchter, die Trauerkleider zu fodern haben... S.:328.;
- 460. In welchem Fall jedoch hievon eine Ausnahme zu machen iſt. S, 329.
» 461.> Von der den Pommerſchen Wittwen zuſtändigen halben Fahrniß, welche ebenfalls von den Pommerſchen Rechtslehrern zu den in Subſidium zu bezgh- lenden Lehnsſchulden gerechnet wird, ob ſie gleich, wie näher-gezeiget worden,“ das Lehn niemahls auf einerley Weiſe betreffen kann. S. 330,
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