Summariſcher Jnnhalt. XXIX
6. 429. Auch darf, wenn in dem Lehnsherrlichen Conſens auß nur in allgemeinen Ausdrücken, daß die Gelder zum Nugen des Lehns verwandt worden, Erwäh» nung geſchehen iſt, alsdenn von den Allodialerben oder dem Gläubiger wegen ihrer wirklichen Verwendung kein fernerer Beweiß geführet werden. S. 309«
- 430, Der Lehnsherrliche Conſens wirket endlich ein großes Borzugsrecht inter Cre- dirores, indem eine damit verſehene Hypothek allen andern unconſentirten ältern Hypotheken vorgehet. S. 310.
- 431. In welchen Fällen die Erörterung der Frage, ob eine Schuld unmittelbär, oder nur in Sublidium aus vem Lehne zu bezahlen ſey? vorkomme. S. 310,
- 432. Daß die auf die Pommerſche Lehne haftende debita per ſe feudalia in der Pommerſchen Lehns- Conſtitution vom Fahr 1694 ausdrücflich feſtgeſeßet, und worinn ſolche beſtehen. S- 31x.
- 433. Daß, vermöge dieſer Lehns- Conſtitution, der den Töchtern und Schweſtern aus dem Lehn ausgeſeäte Dos beſonders dazu gehöre. S- 311.
- 434. Erörterung der Frage, ob und in wie weit, da die Pommerſchen Lehne nac<ß Willführ verſchuldet werden können, in denſelben ein übermäßig ausgeſekter Brautſchaß gültig ſey- S- 312.|
- 435. Daß, ob gleich die Fälle unterſchieden ſeyn können, dennoch überall kein an- derer Dos, als nur allein derjenige, fo der vorerwehnten Pommerſchen Lehns- Conſtitution gemäß iſt, vor gültig angenommen werden müſſe.- S, 3x 3-
- 436. Daß auch nach den Pommerſchen Rechten den Töchtern die Heyrathsgelder unmittelbar aus dem Lehn bezahlet werden müſſen. S- 313.
» 437. Von der Verbeſſerung der Ehegeldex, und daß ſolche ebenfalls in Pommern zu den unmittelbaren Lehnsſchulden gehören. S. 314.
- 438. Wie es zu halten, wenn einer Ehefrau eine höhere Verbeſſerung ihres Hey- rathsguts, als es in den Geſeken feſtgeſeket iſt, verſprochen worden. S. 314.
» 439.' Die Bezahlung der Verbeſſerung aus dem Lehne. aber hanget hauptſächlich von dem Beweiſe, daß der Dos gehörig inferiret ſey, ab. S. 315.
» 446. Wie die 1ltario doris bey des Mannes Leben einzurichten. S. 315.
» 441. Wie mit dem Beweiſe wegen dex illarionis doris nach des Mannes Tode zu verfahren. S- 316.|
» 442. In wie weit eine Ehefrau, von einetn zwar verſprochenen aber nicht wirklich gezahlten Heyrathsgut, nach den Pommerſchen Rechten eine Verbeſſerung fox- dern könne. S- 317-
443. Daß nach den Pommerſchen Rechten, wenn die Natio doris erwieſen wor- den, weiter kein Beweiß wegen deſſen wirklichen Verwendung in das Lehn er-
.- fodert, ſondern ſolche ex ilatione prefuamitet werde. S. 317- - 444. Von der Beſtimmung der Verbeſſerung, wenn eine Ehefrau ihr ganzes Wer- 0 ohne davon etwas gewiſſes pro Dote auszuſeken, eingebracht hat. . 318. ».445. Einige nöthige Erläuterungen bey der im vorſtehenden 8. angeführten Stelle j der Pommerſchen Lehns- Conſtitution. S. 318.
6. 446.


