Summariſcher Jnnhalt. XXX
Modus procedendi, wenn die Lehns- Agnaten ihren Conſens verweigern, vorge- ſchrieben worden. S. 349."|
6. 494. Vorläufige Bemerkung, daß nach der Alt- und Ehurmärkſchen Lehns-Con- ſtitution nur-Illario doris erwieſen werden darf, und aus derſelben Verſio preſu- miret wird, jedoch dabey den Agnaten, daß die Ehegelder nicht in das Gut vevy- wandt worden, zu erweiſen frey gelaſſen iſt. S. 350.|
- 495. Wie es zu halten, wenn die Ehefrau ihr Vermögen überhaupt, ohne daß.ein gewiſſer Dos beſtimmet worden, eingebracht hat. S. 350.
» 496. Daß es, wenn die Alt- und Churmärkſche Lehns- Conſtitution auch den rückſtändigen Lehns- Canon unter die Onera per ſe feudalia ſeßet, eine ſole Ab» weichung von den gemeinen Säken des Lehnrechts ſey, daß ein Agnat zur Con- ſentirung einer“dazu aufgenommenen Schuld wohl ſchwerlich im Wege rechtens angehalten werden könne. S. 351.
* 497. Kurze Anzeige-der nur in Sublidium aus-den Gütern zu zahlenden Schulden, und daß beſonders die Parapherval-Gelder nur alsdenn eine von den Lehnsfol- gern in Subſidium zu bezahlende Lehnſchuld ſind, wenn deren Verwendung. in das Gut geſchehen. S- 352.; j|:
9 498- Daß die in der Alt- und Churmärkiſchen Lehns- Conſtitution unter die Debi- ta in ſubſidium ex feudo ſolvenda geſeßte Reiſekoſten zwar an ſich nicht unbillig, dennoch aber bey kleinen und mäßigen Lehnen viele Behutſamkeit, damit die 40 050 nicht zu ſehr beläſtiget werden mögen, darunter zu gebrauchen ſey-
. 353-
- 499. Kurzes Verzeichniß der aus den Neumärkiſchen Lehnen alleine zu zahlenden Sulden. S. 354-
- 500. Von den vielen Abweichungen, die man in der Neumärkiſchen Lehns- Con- ſtitution antrift, nebſt den vermuthlichen Urſachen davon, und daß ſolche näher zu erläutern, und ihnen eine richtige Deutung zu geben, nöthig ſey. S-355-
- 501. Erörterung der Frage, ob in der Neumark der Wittwen Ehe- und Para- phernal- Gelder auch alsdenn, wenn ſolche nicht in das Gut verwandt worden, aus demſelben ſchlechterdings bezahlet werden müſſen? und warum es, daß die- ſe Frage zu bejahen ſey, den Anſchein habe. S- 3556.
- 502. Warum aber dennoch aus dem Inhalt des 5. 13., daß die Ehe- und Para« raphernal- Gelder nur alsdenn, wenn ſie in das Gut verwandt, oder, daß ſol- <hes geſchehen, ex Illarione vermuthet werden kann, ſchlechterdings aus dem
| Lehne zu bezahlen ſind, ganz ſicher geſchloſſen werden könne. S. 3556.
- 503. Deutliche Augeinanderſezung der Fälle, in welchen die Ehe-und Parapher- nal- Gelder als Debita per le feudalia anzuſehen, und in welchen ſie nur in Sub- ſidium aus den Gütern bezahlet werden dürfen. S. 357.
» 504. Daß dieſer Erklärung der Neumärkbſchen Lehns- Conſtitution die am Ende des S. 13, befindlichen Worte Feinesweges zuwider ſeyn, und überhaupt durc) ſel- bige das Recht der Wittwe an die Güter nicht geändert, ſondern nur die VWer- größerung des Allodialvermögens auf Koſten des Lehns zu verhüten geſuchek werde. S. 358.
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