Summariſcher Jnnhalt. XXVII
6. 403. Widerlegung derjenigen Rechtslehrer, welche die Allodialerben bey den con- ſentirten Schulden von aller Verbindlichkeit losſprechen wollen. S. 292.
- 404. Warum der Verfaſſer die Materie von den conſentirten Schulden etwas um- ſtändlich abgehandelt. S- 293-;
- 405, Von dem Heyrathsgut und Ausſtaktung der Töchter aus dem Lehn, daß ſolche nach dex Natur der Lehne zwar nicht Statt finden, dennoch aber durch eine allgemeine Lehnsgewohnheit eingeführet ſey.“ S. 293-
- 406. Warum aber dieſes aus den Lehnen zu zahlende Heyrathsgut, nach dem ge meinen Rechte, nur alsdenn, wenn kein zulängliches Allodialvermögen vorhan- den iſt, Statt finden könne. S. 294.
- 407. Daß auch die Alimente, ſo die Lehnsfolger, welche wegen offenbarer Leibes- und Gemüthsgebrechen an der Lehnsfolge gehindert werden, erhalten müſſen, aus dem Lehn in lublidium zu zahlen.'S. 294.;
- 408. Widerlegung der Rechtslehrer, welche auch die Blinden und Lahmen nicht zu der Lehnsfolge zulaſſen wollen“ S. 255.
- 409. Daß überhaupt ein Lehnsfolger wegen eines bloßen Leibesgebrechens nicht wohl von dem Lehne und deſſen wirklichen Beſiß ausgeſchloſſen werden Fönne,. S«. 296.;
- 410. Vorſtehendes wird weiter ausgefühtet. S.-295.;
» 411. Darum nur hauptſächlich wegen der Gebrechen am Verſtande, ein Lehnsfol- ger von dem Beſiß und Genuß eines Lehnes ausgeſchloſſen werden könne, und daß auch hierunter alle Vorſicht, damit nicht auf eine unrechtmäßige Art Per- ſonen, die ſolches nicht verdienen, ihres Rechts beraubet werden-mögen, zu gebrauchen. S. 297.
- 412. Daß inzwiſchen dergleichen Alimente hauptſächlich aus dem Allodialvertnö- gen genommen werden müſſen, und ſie nur erſt alsdenn, wenn ſolches gänzlich
ermangelt, oder nicht zureichend iſt, dem Lehn zur Laſt fallen können. S.
I ei.
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- 413. Warum dergleichen Alimente ſowohl"aus kleinen als großen Lehnen zu rei- <en, und ſie ällemahl nach dem Verhältniß der Früchte des Lehns einzurichten. S. 299.|
'- 414. Von den Begräbnißkoſten, daß ſelbige, wenn ein Lehnsbeſiker in ſolcher Ar- muth verſtirbet, daß ſie aus ſeinem Allodialvermögen nicht beſtritten werden können, ebenfalls aus dem Lehne in lublidium zu übernehmen ſind, jedoch nicht übermäßig eingerichtet ſeyn müſſen.' S. 299.
» 415. Warum endlich auch die zur Befriedigung der Allodialerben, wegen des ih- nen zu vergütigenden Beylaſſes aufgenommenen Gelder nur in ſuüblidium aus dem Lehne bezahlet werden dürfen, ſonſt aber an und vor ſich zu den bloßen Al- lodialſchulden des verſtorbenen Erblaſſers gehören. S. 300.
- 416. Unter welchen Umſtänden dergleichen zur Bezahlung des Beylaſſes vorgeliee hene Gelder einer Verſicherung auf das Lehn, um aus demſelben in lublidium be- zahlet zu werden, nöthig haben. S- 391.
d2 9. 417:


