XXVI Summariſcher Jnnhalt,
6. 390. Alle Allodial- Schulden, wovon das Lehn unter geſeßmäßigen Conſens'des
Lehnsherrn und der Agnaten verpfändet worden, müſſen in fübfidium aus dem
Lehne bezahlet werden, hievon können aber nicht die Allodialerben, ſo lange ge-
nungſames Erbe vorhanden iſt, ſondern nur allein die Gläubiger, einen Wox-
2 ziehen, welches ſich aber nach dem Sächſiſchen Rechte anders verhält. 0:03;
- 391. Daß es bey dieſer Art von Schulden hauptſächlich auf die Gültigkeit des Conſenſes ankomme, und daher vor allen Dingen, wie und'von wem ſolcher zu ertheilen ſey, unterſuchet werden müſſe. S. 284.-;
- 392. Daß der Lehnsherrliche Conſens ſchlechterdings nothwendig. S. 284.
- 393. Daß der Lehnsherr durch ſeinen- alleinigen Conſens zwar den Agnaten nicht
; präjudiciren könne, er aber doch ſolchen; wenn das Lehn durch die Apertur an ihn fällt, zu reſpectiren ſchuldig. S--285.&
394. Die Meynung, daß der Lehnsherr: wegen der mit eingerücften Clauſel, je- doch Uns und. Unſern Nachkommen, und» ſonſt Jedermänniglich. ohne. Scha- Wr-von alley Verbindlichfeit frey werde, wird als ungegründet widerlegek.
3.285:
395. Daß eine blos von den Lehns- Agnaten conſentirte Schuld nicht gültig ſey, und die conſentirenden Lehnsfolger nicht verbinden könne., S. 286.
396. Widerlegung der Rechtstehrer, welche dex Meynung ſind, daß auch der ohne Landesherrlichen.Conſens ertheilte Conſens.der.Agnaten. dennoc<ß gültig ſey, und dieſe lektern verbinde. S. 288.
397. Daß jedoch-der Fall hievon auszunehmen, wenn ein Lehns- Agnaf ſich aus- drücklich, die conſentirte Schuld zu bezahlen, anheiſchig gemacht hat. S: 288.
398. Nur der zuſammen kommende Lehnsherrliche und Lehnsvetterliche Conſens kann nach den gemeinen Rechten eine Lehnsſchuld ausmachen, wobey die Fra- ge, ob alle Agnaten und Mitbelehnten ihren Conſens darein geben müſſen, ex- vrterf wird. S- 289-;
- 399- Daß. nah den gemeinen Rechten, wenn die Sache nach der Strenge ge- nommen wird, allerdings ſämmtlicher Agnaten und Mitbelehnten Conſens ex- forderlich ſey, wenigſtens nur diejenigen ,- welche conſentiret haben, zur Bezah- lung verbunden geachtet werden könnten. S.-. 290.
- 400- Daß, weil der Conſens öfters zum Schaden des Lehns ſelbſt, wenn alle Agna- ten und Mitbelehnten conſentiren müßten, in den meiſten Fällen ohnmöglich ge- macht würde, hierunter ein Unterſcheid wegen der Natur und Beſchaffenheit der Schulden, ſo conſentiret werden ſollen, zu machen ſey. S. 290.
- 401. Daß bey ſolchen Schulden, die das Lehnsgüt auf keinerley Weiſe afficiren, ſondern nur blos zur Pracht und Ueppigkeit verwendet werden, ſämmtlicher
- Agnaten und Mitbelehnten Conſens zu fodern nichb unbillig ſey. S. 291.
- 402» Warum aber bey ſolchen Schulden, die das Lehn auf eine entfernte Weiſe ſelber atheiten, oder aus demſelben in ſubſidium bezahlen müſſen, genung ſeyn würde, wenn die majorenen und im Lande. befindlichen Agnaten und Mitbelehn- ten ihren Conſens extheilten, S- 291«
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