Summariſcher. Jnnhalt. XXV
6. 377: Von der Meynung der Rechtslehrer, daß die repetitio dotium nur inter de- ſcendentes Statt finden, bey den Agnartis aber wegfallen ſolle, damit die Lehne durch-die vielfältige darauf verſicherte Dores nicht zulekt gänzlich erſchöpfet wer- den mögten. S-. 274.
- 378- Warum dieſe Meynung. in ihrer practiſchen Anwendung viele Hinderniſſe fine den, und der dabey abgezielte Endzweck ſchwerlich erreichet werden würde. S.
274:
- 379. Daß es daher auf den Beweiß ratione verlionis, wenn nicht die Lehne durch das vielfältige darauf verſicherte Heyrathsgut zuleßt zu einem Nichts werden ſollen, mit aller Strenge zu beharren, nothwendig ſey- S- 275.
- 380. Daß aber die Verbeſſerungen, wozu ein dergleichen Heyrathsgut verwandt worden, von beſtändiger Dauer in ſeinen Wirkungen ſeyn, und nicht blos auf eine Perſonal- Induſtrie beruhen müſſe. S. 276.
» 381. Daß dergleichen auf bloße Perſonal- Induſtrie gegründete Veränderungen nur dem gegenwärtigen Lehnsbeſiger- nicht aber deſſen Nachfolger, zum wahe ven Vortheil gereichen können- wird in einem Beyſpiel gezeiget»- S. 276.
- 382. Fortſeßung des Vorigen, und daß das Heyrathsgut, wenn es als eine un- mittelbare Lehnsſchuld angeſehen werden ſoll, zu ſolchen Meliorationen, wos auc die Subſtanz des Lehnes ſelber verbeſſert worden, angewandt ſeyn müſſe«
. 277..
7" 383, Wie die Ehefrauen wegen ihres, eingebrachten Heyrathsgutes am zuverläßig- ſten ſicher geſtellet. werden können. S. 277.
- 384. Erinnerung, daß dasjenige, was bisher von dem Heyrathsgut der Ehe- Frauen geſaget'worden, nur blos von den Erbſonderungsfällen, nicht aber von Concurſen, zu verſtehen ſey. S. 278.
- 385. Erörterung der Frage, in wie weit die zu Krieges- odex andern nothdringen-
; den Zeiten, auf"die Lehne außerordentliche gelegte Abgaben zu den uninittelba-
- ren Lehnsſchulden gerechnet werden können. S. 279.
386. Warum dergleichen YZbgaben in allen Fällen dem Lehnsbeſißer, zu deſſen Zei- ten ſolche ausgeſchrieben worden, zur Laſt fallen, und folglich deſſen Erben ſol- c<e als eine Lehnsſchuld zurück zu fodern nicht berechtiget ſind, vielmehr dieſe, wenn ſolche Gelder aus dem Lehne genommen werden,„den künftigen Lehnsfol- ger deshalb entſchädigen müſſen. S. 279«|
387. Exwähnung eines beſondern Worfalls, bey welchem die von den Lehnsgütern aufgebrachten Gelder, wenn dieſer Worfall wirklich zu Stande gefommen wä&- ve, als ohnſtreitige Lehnsſchulden hätten angeſehen werden müſſen. S. 280.
388. Erörterung der Frage, in wie weit das Salarium eines Advocaten, welcher einen das Lehn angehenden Proceß. geführet hat, aus dem Lehne bezahlet wer- den müſſe..S. 28x,
389. Warum auch diejenigen Lehnsſchulden, die nur in ſubſidium. haften, wenn das Allodialvermögen. nicht hinreichend it, aus dem Lehne bezahlet werden müſſen. S. 282«; DLG
*»
«
nw
d 9. 399


