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KXIV: Summariſcher Junhalt.
Daß auch die zur Ablöſung einer auf einem Lehne haftenden Dienſtbarkeit, oder nderer deraleichen Laſten aufgenommene Gelder, als wahre weſentiiche Lehns-
Schulden angeſehen werden müſſen. S. 266.
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363« Daß diejenigen Gelder, die zur Bezahlung einer ehemahligen Lehnsſchuld
aufgenomnien worden, gleichmäßig zu den wahren weſentlichen Lehnsſchulden gehören, und die Gläubiger, die ſolches Geld vorgeliehen haben, ihre Befrie- digung unmittelbar aus dem Lehne bekommen müſſen. S. 266.
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366.
Daß, wenn ein Lehnsbeſitzer eine alte Lehnsſchuld aus ſeinem eigenen Wer-
mögen bezahlt hat, ein Unterſcheid, ob ſolche Bezahlung aus den Früchten des Lehns, oder aus dem Allodial- Eigenthum geſchehen, zu machen ſey, da denn in dem erſien Fall den Allodialerben die Zurückfoderung dieſer Gelder aus dem Lehn aberkannt, in dem letzten aber zugebilliget wird. S. 267.
367. Die verſchiedene Meynung einiger Rechtslehrer, daß auch die aus den
Früchten des Lehns bezahlte Schulden von den Allodialerben wieder zurück ge- ſodert werden könnten, wird näher erörtert. S. 267. j
- 368. Warum es flüglich und vorſichtig gehandelt ſey, daß ein Lehnsbeſitzer, ſo dergleichen Zahlungen aus ſeinem eigenen Vermögen leiſtet, ſich wegen ſeiner dabey gehabten Abſichten deutlich erkläre, und wie ſolches in dieſem Fall auf eine bequeme und ſchickliche Art geſchehen könne. S. 269.
2 369.
Barum die zur Anfaufung oder Einlöſung eines Lehns aufgenommene Gele
der, ſowohl in Anſehung der Gläubiger, als auch der Allodialerben, ebenfalls das Recht der unmittelbaren Lehnſchulden haben. S. 259.
- 370. Die Meynung einiger vagegen widerſprechender Rechtslehrer wird widerleget. S. 270.'
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Daß es wegen der auf einem erkauften Lehnsgut unbezahlt ſtehen gebliebenen
Kaufgelder eine gleiche Bewandniß habe, und auch ſolche als eine wahre un-
mittelbare Lehnsſchuld anzuſehen ſind. S. 270.
» 372.
Daß der Dos, oder das eingebrachte Heyrathsguk der Ehefrauen, ebenfalls
zu den unmittelbaren Lehnsſchulden gehöre, jedoch wenn ſie aus dem Lehne be-
zahlet werden ſollen, Illatio und Verlio Derſelben“ gehörig dociret ſeyn müſſe.
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S. 271|:
IBarum das in den Ehepacten enthaltene Bekenntniß des Ehemannes, illa- tionem doris zu erweiſen nicht hinreichend ſey. S. 272.
Unter was vor Umſtänden, das Bekenntniß des Mannes vor einen halben Be- weiß zu achten, und die Frau darauf zum Erfüllungseide zu laſſen, eine gericht- lich oder vor zwey unverwerſlichen Zeugen geſchehene Zahlung des Doris aber jmmer der ſicherte Beweiß ſey. S. 272.]
- 375. Won dem Fall, wenn das eingebrachte Heyrathsguk in cedirten Sculdver-
ſchreibungen beſtehet, oder der Ehemann dem Vater der Ehefrauen den verſpro»- djenen Dorem geſtundet hat. S. 273-;
- 376. Warum der Beweiß der ation nicht genung ſep, ſondern auch beſonders, „daß das bezahlte Heyrathsgut wirklich zum Beſten und Nutzen des Lehnes ſel-
ber verwandt ſey, dargerihan werden müſſe. S- 273- 8, 377+


