Summariſcher Innhalt, XX 5. 347- Watum überhaupt dieſe Meynung der Billigkeit und den Lehnrechten zuwider.
S.. 255:
- 348. Daß dieAllodialerben bey den Lehns-und Erbesabſonderungen auch die von ih- rem Erblaſſer in dem Lehne vorgenommenen Meliorakionen von dem nächſten Lehnsfolger fodern können, weshalb der Leſer, um die zu erſeßenden Meliora- tionen näher kennen zu lernen, auf das 6te Hauptſtück des 3ten Bandes ver- wieſen wird. S« 255-:
- 349. Daß, um die Sache nicht in ihrem Zuſammenhange zu trennen, die Haupk- Säke kürzlich wiederholet werden. S. 256«
- 350. Fortſezung des Vorigen. S. 257.
- 351. Fernere Fortſezung des Worigen. S, 257.
»- 352. Anderweitige Fortſezung des Vorigen. S. 258.
, 9. DI der bisher vorgetragenen Grundſäße von den Lehns- Melioxationen-
0025/68: “ 7 354. Von der Abſonderung der Schulden, und warum es, von welchen ſolche bezahlet werden müſſen, gehörig zu beſtimmen nöthig ſey. S- 259-
- 355. In welcher Ordnung von dieſer Materie gehandelt werden ſoll, und daß zu- erſt die Lehnsſchulden, nach den Lehrſäßen des gemeinen Rechtes, in Betracht zu nehmen. S. 259.
- 356. Von dem Unterſcheide inter debitra feudi er vaſalli, und daß dieſe mit jenen nicht vermenget werden müſſen. S. 260.
- 337. Won dem Unterſcheide inter debira par ſe feudalia, et debita in ſubſidium ex feudo ſolvenda, und.auf welchen Grund dieſer Unterſcheid beruhe. S. 260.
» 358- Warum dieſer Unterſcheid unter den Lehnsſchulden, vornehmlich in Anſe-
; hung. der Allodiakerben, ſeine Anwendung finde. S. 261.
» 359. Daß nad den gemeinen Rechten alles dasjenige, was zum Nuten und Be- ſten des Lehns verwandt worden, als eine wahre weſentliche Lehnsſchuld anzu- fehen ſey. S- 262.
2 360. Warum das Geld, ſo ein Lehnsbeſiter zum Ankauf des benöthigten Saat- und Brodkorns, auch andern dergleichen Wirthſchafts- Nothdurften aufge- nommen, vor keine wahre weſentliche Lehnsſchuld zu achten, obgleich der Lehns» Herx und Lehnsvettern in dergleichen Fällen zu conſentiren, ſich nicht leicht wei- gern können. S, 263-
- 361, Daß auch diejenigen Gläubiger, die ihr Geld zum Beſten des Lehns, jedoc<
- Ohne geſeßzmäßigen Landesherrlichen und Lehnsvetterlichen Conſens, vorgeliehen haben, verſionem in rem zu erweiſen ſchuldig ſind. S. 263.
- 362. Daß die mitLehnsherrlichen und Lehnsvetterlichen Conſens verſehenen Schuld- ner dergleichen Beweis nicht führen dürfen, die Allodialerben äber allemahl, daß dergleichen conſentirte Gelder wirklich zum Beſten des Lehns verwandt ſind, erweiſen müſſen. S. 264.'
- 363. Daß auch diejenigen Gelder, die zur Ablöſung einer auf dem Lehne haften- den Verbindlichkeit verwandt worden, als eine wahre Lehnsſchuld anzu ſehen ſind, und daß hiezu beſonders das zur Abfindung eines Bruders oder Vet. tern aufgenommene Geld zu vechnen ſey. S- 265. 9. 364«


