Teil eines Werkes 
Vierter Band (1778)
Entstehung
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Xn Summariſcher Jnnhalt.

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332- Wie es wegen der zur Ungebühr aufgeſchwollenen Pacht- und Zinßreſte zu halten, und daß ſolche nur alsdenn, wenn ſie ohne Ruin der Unterthanen bey- zutreiben ſind, von den Allodialerben gefodert werden können. S. 245.

- 333« Von dea rückſtändigen Abgaben, ſo die Landerben von den auf ſie gefallenen Früchten entrichten müſſen, wobey befonders des Erntendeputats und des Ge- treidezehenden gedacht wird. S. 245,

- 334: Wie es zu halten ſey, wenn die Lehngüter verpachtet ſind, und daß dieſer- halb etwas gewiſſes feſtzuſeßen ebenfalls nöthig ſey. S. 247.

- 335. Warum nach den gemeinen Rechten die Vertheilung der Pachtgelder nach dem Verhältniß der Zeit, zwiſchen den Allodialerben und dem Lehnsfolger Statt finde. S. 248..) j

- 3365. Daß jedoch hiebey alsdenn noch eine Ausnahme zu machen, wenn der Lehns- Beſikzer gleich nach der Ernte verſtorben. S. 248.

- Warum nah dem Sächſiſchen Recht die Sache eine andere Bewandniß ha- be, wobey die verſchiedenen Meynungen der Sächſiſchen Rechtslehrer angefüh- xef werden. S,. 249.

338. Daß hiebey ein Unterſcheid zwiſchen der alten und neuen Ernte gemachet wer-

' den müſſe, und in Anſehung der erſtern, auch nach dem Sächſiſchen Rechte, die Vertheilung der Pachtgelder nac) dem Werhältniß der Zeit nicht allein mög- lich, ſondern auch rathſam ſey. S- 249.|

39. Daß aber wegen der neuen Ernte eine dergleichen Wertheilung nicht wohl

möglich, ſondern an Abſonderung derſelben von den unter dem Pachtgelde mit ſtetenden Natural- und Civilfrüchten weit bequemer und zuträglicher ſey- S-.

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250.

340, Warum in ſolchen Fällen, wo bey den Verpachtungen ordentliche und rich- tige Pachtanſchläge zum Grunde geleget worden ſind, die Ausmittelung desje» nigen, was der Pächter vor die Ernte giebet, nicht ſchwer falle. S. 250.

341. Wie NODE Ausmittelung der Ernte zu verfahren, wird in einem Beyſpiel

ezeiget.2515

25"Daß auch bey dieſer Berechnung des Pächtgeldes, den Allodialerben dic in dem Pachtanſchlage abgezogene Wirthſchaftskörner, oder Wirchſchafts-Noth- durften, noch beſonders vergütiget werden müſſen. S. 252.

343. Was vor eine Art der Ausmittelung des den Allodialerben an die Pachtgel- der gebührenden Antheils alsdenn zu wählen ſey, wenn bey der Verpachtung kein ordentlicher Pachtanſchlag zum Grunde geleget worden iſt. S. 252.

344- Wie es zu halten, wenn den Allodialerben nicht die ganze Ernte, ſondern nur ein Theil derſelben zuſtändig iſt. S. 253.

345. Von der beſondern Meynung der Rechtslehrer, daß, wenn in den lebten Jahren die Kriegesbeſc<werden und andere Dahin gehörige Ausgaben, die Ab- nußung des Lehns überſtiegen hätten, der Lehnsfolger den Erben die Früchte zu überlaſſen nicht ſchuldig ſey- S- 253- 4

346. Wie absr der zur Beſtärkung dieſer Meynung angeführte Lex dasjenige nicht beſage, was daraus hergeleitet werden wollen« S. 254

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GS. 347-