Summariſcher Jnnholt. XXI
6. 317. Auf wie viele Puncke es, um die hierunter von den Rechtslehrern leer gelaſ- . ſene Lücke damit auszufüllen, anfomme. GS. 233.
- 318. Wie es, wenn die Teiche alle Jahre gefiſchet werden, zu halfen, und daß
alsdenn des Verfaſſers 8: 31. geäußerte Meynung eine bequeine Anwehre ſin- den werde- SS. 234-
- 319. Warum in allen Fällen, wo die Fiſche zwiſchen den Allodialerben und dem Lehnsfolger getheilet werden müſſen, die Hälfte und Zuberfiſche darunter nicht verſtanden werden können. S« 235-
- 320« Daß die Allodialerben den in den Streichteichen befindlichen Saamen dem
Lehnsfolger nicht anders, als um eine billige Vergütigung, zu überlaſſen verbun- den! ſind, und wie dieſe Vergütigung feſtzuſeßen ſey. S. 235-
321. Warum aber die Allodialerben.an den in den Streckfteichen ſtehenden 2 und 3 jährigen Karpfenſaamen keinen Anſpruch machen können, ſondern ſolchen dem Lehnsfolger ſchlechterdings überlaſſen müſſen. S- 235-:
322. Daß jedoch,an den Orten, wo der von den Streckteichen befindliche Saa- 20 zum Verkauf beſtimmet iſt, hievon eine Ausnahme gemachet werden müſſe.
1:23,77
- 323- Warum aber die Allodialerben den in den Hältern zum Fünftigen Ausſaß aufbehaltenen 2 und 3 jährigen Saamen nicht begehren können. S. 238.
324. Daß die Allodialerben auch die in den Hältern befindlichen Karpfen- die in der Abſicht, um ſie im künftigen Frühjahr wieder auszuſekßen, darinn aufbehal- ten werden, nicht als ſru&us lepararos allein, und mit Ausſchließung des Lehns- folgers verlangen können, wobey jedoch wegen der ſogenannten Zwicken eine Ausnahme gemacht wird. S-. 239-
- 325. Warum die Allodialexben dem Lehnsfolger die junge Zucht des VWiehes, ge-
gen die Taxe des wahren Werths, zu überlaſſen ſchuldig ſind. S. 239-
- 326. Wie es wegen der ungebrannten Ziegel- und Kalkſteine, die bey dem Tode des Erblaſſers vorgefunden, zu halten ſey. S. 249-|
- 327. Daß wegen der Civilfrüchte nur noch wegen der Unterthanen- Dienſte einige Bedenklichkeiten aus dem Wege zu räumen. S. 24+
- 328. Wie es wegen der bis zum Tode des Erblaſſers oder nach dem Dyeyßigſten rückſtändigen Unterthanen-Dienſte zu halten, und warum die Allodialerben diejenigen, die der Erblaſſer ſelber aufſchwellen laſſen, nicht anders, als nur in dem Fall, wenn fie ohne Verſäumung der currenten Herrendienſte und Ver- nachläßigung der eigenen Nahrung geleiſtet werden fönnen, nachzuſodern be- fügt ſind. S. 242-
- 329- Wie es mit denjenigen Fuhren, ſo die Bauern an einigen Orten außer ih- ren gewöhnlichen Dienſttagen verrichten müſſen, zu halten ſey: S- 243-
- 330- Warum die Allodialerben, wenn ihnen die Ernte zufällt, auch die dazu b& ſtimmten Erntendienſte fodern können. S. 243+
» 3314 Von dem unnüßen Streit der Rechtslehrer, ob die Erntendienſte von den Fröhnern unmittelbar gefodert werden können, oder dey Lehnsfolgex wegen de- yen Geſtellung erſuchet werden müſſe- S- 244-
c3 8. 332
»


