XX Summariſcher Jnnhalt.
5. 304. Warum nicht die ganze Ernte vergütiger werden könne, ſondern vor die auf die Ernte und den Ausdruſch zu verwendende Koſten, ein gewiſſes Quantum davon abzuziehen, und auf wie hoch ſolches zu beſtimmen ſey. S. 225.
- 305. Warum die VWergütigung der Ernte nach den von uns angenommenen Sä- gen nicht nach dem gegenwärtigen wahren Werth geſchehen könne, ſondern daß dabey nur lediglich die an einem jeden Ort gewöhnlichen Landpreiſe zum Grunde geleget werden müſſen. S. 225-
- 305. Die Anwendung der im Vorſtehenden näher ausgeführten Säke wird in ei- nem angenommenen Beyſpiel näher gezeiget. S. 226.
- 307- Daß der gethane Vorſchlag ſonder Zweifel der ſicherſte Weg, um das viele aus dieſem Vorfall zu beſorgende Unheil zu heben jey- und daß die dagegen auf- zubringenden Schwierigkeiten durc den-Daraus anzuſchaffenden Vortheil weit überwogen werde. S. 227.'
» 308. Von der Frage, ob und in wie weit, wenn die Sache nicht wegen der Ern- te auf die vorgeſchlagene Art gehoben wird; den Allodialerben auch ein Recht an dem eingeernteten Stroh gebühre- S. 228.
- 309.. Dabey wird dasjenige, was bereits 9. 102 bis 105 angeführet, feſtgeſeet worden, ob parirarem rationis wiederholet, und dabey zugleich bemerket, daß die daſelbſt angeführten Gründe in dem gegenwärtigen Fail noch faſt vor bündie« ger anzuſehen. S. 228.-:
- 310. Warum auch wegen des Strohes, von der den Allodialerben zugefallenen Ernte eine gewiſſe Beſtimmung nöthig ſey- S- 229.
- Z11. Wie hier ebenfalls ein Unterſcheid zwiſchen dem Futter- und Streuſtroßh zu machen ſey, dergeſtalt, daß dieſes ſchlechterdings bey dem Lehne verbleibe, jenes aber dein Lehnsfolger von den Allodialerben gegen landüblichen Preiß überlaſſen werden muß.. 239. 7
312« Von der Ausnahme, die nach dem Sächſiſchen Recht wegen des noch an den Stöcken hangenden Weines gemachet wird. S- 230- . 313. Von den in den Teichen ſtehenden Fiſchen, und daß deshalb ebenfalls ver- ſchiedene Meynungen der Rechtslehres vorhanden ſind, wovon einige angefüh- xet werden. S. 231.? 654 314- Von des Verfaſſers eigenen Meynung, die er bereits in dem erſten Haupk- ſtück des erſten Bandes F8. 48. hierunter geäußert hat, und warum ſolche nicht allein der Natur der Sache vollkommen angemeſſen, ſondern auch ſehr leicht ins Werk zu ſtellen ſey. S. 232 I 315. Wag hierunter in der Neumärkſchen Lehnsconſtitution vom 14. Auguſti 1724 ausdrücklich feſtgeſeßet worden, und warum die darinn befindliche Diſpoſition hauptſächlich nach dex in Sachſen gebräuchlichen Obſervanz ausgefallen. S.. 232.;: » 316. Daß die bisher vorgetragenen Meynungen der Rechtslehrer ſehr unvollſtän- dig ſeyn, und dadurch nicht alle in der Sache vorkommende Zweifel gehoben und entſchieden werden können« S, 233»:
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