Teil eines Werkes 
Vierter Band (1778)
Entstehung
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Summariſcher Innhalt. XIX

6. 290. Was daher in dergleichen Fällen vor eine. Vorſichtsregel, um dergleichen Irrungen abzuwenden, zu beobachten. S«- 215,

- 291. Daß dieſe Vorſichtsregel auch alsdenn, wenn die Lehnsfolger die Lehne aus den Händen der Allodialexben bekommen, zu beobachten rathſam ſey. S. 215.

- 292. Daß zwar nach) dem Sächfiſchen Rechte, das binnen dem Dreißigſten von dem verkauften, gefälleten und verarbeiteten Holz, den Allodialerben zu gute komme, dabey aber in den ſtärkern Arbeiten kein Mißbrauch vorgehen müſſe, auch binnen dieſex Zeit kein neuer Holzverkauf geſchloſſen werden könne. S, 216.

- 293. In welchen beſondern Fällen auch das erſt binnen den Dreyßigſten verkaufte Holz den Allodiglerben zu gute komme. S. 216.

- 294. Ju wie weit das vorräthige Brennholz, ſo der verſtorbene Erblaſſer zur künf- tigen Conſumtion ſchlagen laſſen, den Allodialerben zuſtändig ſey. S. 217.

s 295« Von den Windbrüchen und was darunter zu verſtehen ſey, weil man bey verſchiedenen Schriftſtellern, daß ſie unrichtige Begriffe davon haben, wahr- nimmt. S. 219.:

8 296. Urſachen, warum die Windbrüche den Allvdialerben nicht allein überlaſſen werden können, ſondern auch den Lehnsfolgern ein Recht daran zugeſtanden werven müſſe. S. 219.

- 297. Von den Grundſäßen, wornach die Eintheilung eines Windbruches zwiſchen

(..1.00.223;

7 301. Warum dabey ebenfalls der bisher faſt durchgehends angenommene Saß, daß die Allodialerben dem Lehnsfolger alles dasjenige, was zur Fortſeßung der Wirthſchaft auf dem Lehngutre nokhwendig und unentbehrlich ijt, überlaſſen werden müſſe, zum Grunde zu legen ſey. S. 223.

- 302. Daß, dieſen Saß auch bey der Ernte anzunehmen, vor beyde Theile billig um en ſey. S. 224. 8 5

- 303. ärum die zu vergütigende Ernte nur überhaupt nach dem Werhältniß der Ausſaat und der innern Acfergütre ſeſtzuſeßen ſey. S, 224, 200g

c2 9. 304.