XVI Summariſcher Innhatt. 6 275. Vorſtehendes wird durch ein Beyſpiel von dem Fleiſchzehenden erläutert,
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- 276. Von dem Unterſcheide der zur zweyten Claſſe der Civilfrüchte gerehneten He- bungen und Gefälle. S. 204.
- 277. Erinnerung, daß die zweyte Art der zur 2ten Claſſe gerechneten Civilfrüchte lediglich nach der Zeit, wo dergleichen Hebungen föllig geworden, beurthei- let werden müſſen, wobey beſonders wegen der von dem unterthänigen Dienſt- Geſinde zu entrichtenden Dienſtigelder die gewöhnliche Werfallzeit, und daß
? ſolche von keinem Lehnsbeſikzer präripiret werden könne, bemerket wird. S. 205.
- 278. Von dem dritten bey den Civilfrüchten angenommenen Grundſaß, und wa- rum wohl ſolcher keinen Widerſtand finden könne noch werde. S. 206.
- 279. Von den Ausnahmen und Bedenfklichkeiten- ſo bey einigen ſowohl Natu- ral- und Induſtrial- als auch Civilfrüchten zu erörtern vorfallen, und warum dabey hauptſächlich die e<ten Grundſäke einer richtig geführten Landwirthſchaft zum Grunde geleget werden ſollen. S. 207-'
- 280. Warum die Allodialerben das ihnen zugefallene Heu dem Lehnsfolger gegen eine billigmäßige Vergütigung zu überlaſſen ſchuldig ſind. S-. 208.
« 281. Daß aber der Lehnsfolger davor die Taxe des gegenwärtigen wahren Werths- bezahlen müſſe, und was bey Taxirung deſſelben zu beobachten. S. 208.
- 282» Warum aber der Lehnsfolger nur das zur Wirthſchaft erforderliche, nicht aber zum Verkauf übrige, verlangen könne, und nach was vor Säken das er» ſtere auszumitteln ſey- S.. 209.
» 283. Daß an dem bereits gefälleten oder geſchlagenen verkauften Holz, der Lehns- folger zwar kein Recht habe, er aber die noch auf dem Stamm ſtehenden Böu- me, in ſo ferne fie nicht mit dem IBaldeiſen bezeichpet, wenn ſie gleich verfau- fet, nicht verabfolgen laßen dürfe. S. 209.;
x 284. Daß dieſes alsdenn, wenn der Erblaſſer mit ſeinen Lehnsfolgern wegen der Holzung bey ſeinem Leben in Gemeinſchaft geſtanden, leicht zu allerhand Ix- rungen Anlaß geben könne,.wovon ein nur vor kurzem auf den Flechtingiſchen Gütern in der Altmark ſich ereignetes wirkliches Beyſpiel angeführet wird. S. „3 198
- 285. Foxrtſekung des Vorigen. S. 21x.
»- 286. Das Vorige wird noch ferner fortgeſeßet. S- 212«
» 287.„Weitere Fortſekung dieſes Beyſpiels, wobey beſonders angezeiget wird, das die Ausmittelung des bis zum Tode des Erblaſſers geſchlagen geweſenen Hol-
4, die hauptſächlichſten Schwierigkeiten in dieſer Sache verurſachet habe- Kien 9 92.0
- 288- Warum in dergleichen Fällen, die Ausmittelung der Wahrheit lediglich dem
Zeugniß der über die Holzwirthſchaft beſtellten Aufſehex überlaſſen werden müſſe. „23:
- 289. Dat zwar dagegen ein Gegenbeweis zu verſtatten, ſolches abey allemahl
mißlich ſey. S. 214. 6. 250%


