XIV Summariſcher Jnnhalt. 6. 212. Eben dieſes wird auch in Anſehung der Steinbrüche:und Ersgruben gezeiget.
'S. 160.;„En
- 213. Warum der:von den Waldbienen.geſammlete Honig nicht:zu den Früchten "des Fleißes,:wohl aber der von den Haus-.und Garten- Bienen gewonnene zu "rechnen ſey. S. 160.
- 214.'Daß.die Nutungen.der-Glaßhütten,“Theeröfen, Poktaſchſiedereyen, Ziegel und Kalköfen ebenfalls zu der Klaſſe.der Früchte des Fleißes gehören, wobey zugleich ,ein Zweifel„wegen der"verkauften rohen. Kalkſteine gehoben wird. >. 160.
- 215. Warum, die in den durch die:Kunſt:und Fleiß angelegten Teichen ſtehende
- Fiſche.ebenfalls zu dieſer Klaſſe zu zählen..S. 46x.
- 216."Von den Fructibus civilibus;oder-Civilfrüchten,.und:warum, ſolche' in gewiſ-
> ſe Klaſſen zu vertheilen,„ebenfals-nöthig ſey. S. 162.-'
- 217.'Warum.der Verfaſſer hiebey diejenige Abtheilung, die.er bereits bey dem «Kauf und Verkauf der Landgüter angenommen. hat,-beybehalten habe.'S. 162.
- 218. Daß.alle diejenigen Ableiſtungen,'ſo der Ernte und AFerfrüchte halber ge- ſchehen, ſie mögen-in.narara pder in Gelde entrichtet werden, zu dex erſten Klaſſe der Civilfrüchte gehören. S. 163.
- 219. Warum..auch.alle Arten der.Getreidezehenden Jelbſt alsdenn,.wenn ſie ver- pachtet, zur erſten Klaſſe.der Civilfrüchte zu zählen.-S. 164. a
5 220. Daß Ferner der Canon eines. ſub jure emphyreuſeos ausgetrhanen AcFergutes „oder AFerſtückes zu der.erſten Klaſſe gehöre. S. 165.
- 221. Eben dieſes findet.auch)„Statt bey den Zinſen, Fo von.den Zinßgütern ent- „Yichret.werden. S. 166,
- 222. Warum auch. das.an:einigen'Orten befindlime Mäderx-.oder Maiergeld zur . erſten Klaſſe zu rechnen ſey, wobey zugleich.eine Beſchreibung und Nachweiſung von dem Uriprunge dieſer Präſtaiion mitgetheilet wird. S.466.
- 223. Won:der zweyten Klaſſe der Civilfrüchte, und daß dahin beſonders alle Ar- cen von Fleiſchzehenden zu. rechnen-ſind. S. 467.
-» 224. Warum die Fleiſchzehenden zuFeiner„andern als dieſer Klaſſe gezählet werden
' können. S: 168.;;' -225.“Von dem-ebenfalls.zu.dieſer Klaſſe gehörigen Frauenzinß, Springhafer und Kuttenzinß. S-«168.|
226. Von dem.ſo. genannten Rutſcherzinß,:worin.er beſtehe, und warum er eben-
falls zu dieſer Klaſſe gehöre. S. 169.]
» 227. Von den. Erb- und Grundzinſen, wie ſolche-von.andern Arten der Zinſen un- „terſchieden, und warum ſie zu dieſer Klaſje gehören. S. 170. 228.“Von den /Abſchoß-- und Abzugsgeldern, ſo ein Grundherr von den unker ſei- "ner Gerichtsbarkeit wegziehenden Eingeſeſſenen,.oder.auch von den unter eine
Fremde-Jurisdiction gehenden Erbſchaften zu erheben hat. S. 171. - 229. Von den Loslaſſungsgeldern, ſo die Unterthanen vor die Erlaſſung ihrer Un- terthänigfeit der Grundherrſchaft entrichten müſſen, wobey verſchiedene in die- fer Materie mit einſchlagende zweifelhaftes Fälle mit berühret werden. 4 7% „230:


