Summariſcher Jnnhalt. XI
1606 Warum die neuen Rechtslehrer die befeſtigte Tapeten nicht bey dem Lehne laſſen, und daß dieſe Meinung keinen Grund habe. S. 124.
161. Daß inzwiſchen dieſe Meinung der Rechtslehrer durch den Gebrauch ange- nommen worden, und in wie weit ein Richter Davon abgehen könne. S 125.
162, Daß Die papierne Tapeten nicht darunter zu verſtehen, auch die Wände, welche durch die Tapeten bedecket geweſen, von den Allodialerben übertüncher werden müſſen. S. 125.
163. Warum, wenn auch gleich die Allodialerben die Tapeten wegnehmen, den- noch das Paneelwerk und die Leiſten, worauf die Tapeten befeſtiget geweſen, bey dem Lehn verbleiben müſſen. S. 126.
164. Daß die an Hafen aufgehangene Spiegel zwar den Allodialerben niht vor- enthalten werden mögen, die in der Wand eingepaßte und mit Schrauben be- feſtigte aber bey dem Lehn verbleiben müſſen. S. 127.
165. Daß die Fenſtergardienen nebſt den Fenſterſtäben den Allodialerben, die ein- gemaurete Haken aber, worauf die Fenſterſtäbe ruhen, nebſt den zum Aufzie- ven und Herablaſſen der Vorhänge:nöthigen Rollen, zum Lehne gehören.
„128.
766. Daß die Fenſter-Paraſole von den Rechtslehrern dem Lehne zuerkannt wer- den, und warum es'auch, obgleich mancherley Bedenken darunter vorwaltet, dabey zu belaſſen ſey. S. 128.
167. Warum die Allodialerben.an die Fenſterladen keinen Anſpruch maden fön- nen, ſondern ſolche bey dem Hauſe.und Lehn verbleiben müſſen. S. 129.
168. Wie es in Anſehung der Laternen und Wandleuchter zu halten, umd daß da-
bey ein Unterſcheid, ob ſie nur:blos zur Zierde,-oder-guch zum wirklichen Nuten
gereichen, zumachen ſey.'S. 130.
169. Daß die Schildereyen zwar ordentlicher Weiſe zum Erbe gehören, bey ge- wiſſen Föllen aber eine Ausnahme zu machen ſey. S. 131.
170.“Daß die Blattſchlöſſer nebſt den Schlüſſeln bey dem Lehn verbleiben, die Vorhängeſchlöſſer aber zum Erbe- gehören. S. 431.
171. Warum die in den Mauern eingepaßte Schränke zum Lehn, und nicht zum
. Erbe, zu rechnen. S. 132.
172: 2 Su u weit die Repoſitoria zu den Büchern zum Lehn, oder Erbe, gehö- vem": 7328;
173. Was in Anſehung der Rollen rechtens ſey, und warum ſolche meiſtentheils dem Lehn zugeſchlagen werden müſſen. S. 134.
174. Warum die zum Gebrauch des Werhältnißmäßigen Wiehſtandes nöthige Krippen und Künnmnen, ſie mögen befeſtiget ſeyn.oder nicht, bey dem Lehne zu laſſen, die überflüßige und auf Worrath verfertigte«aber den 2iUlsdialerben zu verabfolgen. S. 134.
175. Wie es mit den Bänden in den'Schafſtällen und Salzle>Xen vor die Schafe, zu halten ſey.'S. 135.
176. Von den Fleiſch- und Stampftrögen, warum ſolche ebenfalls, wenn ſie auch gleich nicht beſonders befeſtiget, n dem Lehne zu laſſen. S7 136,
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