Teil eines Werkes 
Vierter Band (1778)
Entstehung
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x Summariſcher Innhalt.

6. 144« Daß die Meynung der Rechtslehrer allenfalls nur nach dem Sächſiſchen Rechte, nicht aber nach den gemeinen, und wo beſondere. Statuten ſind, Statt finden könne.: S.. 113.; S 2

- 145. Warum aber auch ſelbſt nach den Sächſiſchen Rechten aus einem Lehn der

eingemauerte Waſchkeſſel. niemahls als. ein Geradeſtück gefodert werden . Su 114,

- 146. Ißarum auch die Windofen, ob ſie gleich: auf dem Fußboden nicht beſonders

vie ſind, vor eine Zubehörung. des- Hauſes und Lehngutes zu halten. AÄPTS 7;

- 147.. Warum. auch die zur Brühfutterung des Viehes beſtimmte Ofentöpfe bey dem Gut und Lehne bleiben müſſen.. S. 116. 7

- 148. Warum eine an der Wand befeſtigte Stuben-Uhre nicht dem Lehnsfolger, ſondern den Allodialerben zukomme. S. 116...

: 149. Daß es aber hierunter in Anſehung-der Kirchen- und Haus-Uhren eine ganz Dae Bewandniß habe, und: dieſe: allerdings: bey. dem. Lehne bleiben müſſen.

NANET: 3;;

- 150.. Warum aber deshalb ein Unterſcheid zwiſchen dem Sächſiſchen und gemeinen Lehnrecht geitiacht werden müſſe. S..118;

- I51.. Daß.die Kirchen-Uhren auch ſelbſt nach: den gemeinen: Lehnrechten den. Allo» dialerben nicht vergütiget werden dürfen: S.rt8. 00 7;

» 152. Daß aber wegen der Haus- Uhren] den Landerben: allerdings eine Wergüti- gung nac) den. wahren: gegenwärtigen Werth: denſelben: nicht. verſaget werden könne. S. 119.:

- 153. Von der Meynung der Rechtslehrer, daß zwar dem Käufer die Orangerie, nicht aber den Lehnserben. zugehöre,. und warum: ſolche. keinen. genugſamen Grund habe: S. 11x19. en

- 154.. Fortſezung. des VWorigen, wobey- zugleich ſolcher Orangerien; welche in dem Erdreich des Gartens feſte ſtehen und eingewurzelt ſind, gedacht, auch über- haupt, daß die Stifter aller Orangerien, vernünftiger Weiſe keine andere Ab- ſicht; als daß ſolche immerwährend bey dem Gute bleiben ſollen, haben können,

-., erwieſen wird. S. 120.;: G

- 155. Daß inzwiſchen: nach der eingeführten Obſervanz, die: Orangerien. jederzeit zu- dem Erbe gerechnet werden. S. 12x.(

1 156. Daß GER überhaupt nur bey den Sächſiſchen Lehnen: von Eftect ſeyn könne+[1 2Z«

- 157. Daß die befeſtigte Statuen dem Lehn, die unbefeſtigten aber dem Erbe zukom- men, und die Grandſäulen oder Poſtementex, worauf ſie vuhen, allemahl bey

- dem Lehne bleiben. S- 122. 44 50d;

- 158. Was wegen. der Luſt- und. Gartenhäuſer, auch anderer blos zur Pracht und Vergnügen angelegten Gebäude, ſo wohl nach dem Sächſiſchen als gemeinen Lehnrechte, hierunter zu beobachten vorfalle. S- 123.;

-» 159. Von dem Unterſcheide zwiſchem den Haupt- und Vorſetzthüren, und daß dieſe

leßteye zum Exbe gehören, Sy, 123«+= :+. 160,