*%
.»
*
Summariſcher Juynhalt. IX
126. Warum auch die Regel, daß alles, was Erd- Band- Wand- Niet- und Nagelfeſte iſt, zum Lehn gehöre, in vielen Fällen eine Ausnäahme leide, und von dieſen Ausnahmen der Ausnahme ebenfalls zu handeln nöthig ſey. GS. 99.
127. Daß, nach den Meinungen der Rechtslehrer, die in der Baumſchule zun Verkauf befindliche Stämme, den Allodialerben zugehören ſollen. S. 99.
128. Warum"dieſes nicht gegründet ſey, ſondern vielmehr die Bäume in dex Baumſchule ohne Unterſchied bey dem Lehn gelaſſen werden müſſen. S. x00.
129. Fortießung des Worigen. S«; 101.
130. Barum aud dieſe Meinung der Rechkslehrer, wenn ſie Statt finden könn- te, nur von den von dem leßten Lehnsbeſiter ganz neu angelegten Baumſchulen verſtanden werden könne. S- 102.
131. Von den neu erbaneten Gebäuden, und daß die Diſpoſition des gemeinen und Sächſiſchen Lehnrechts hierinn-ſehr unterſchieden ſey. S. 102,
I32» Warum. die Windmühlen, auch ſelbſt nach den Sächſiſchen Rechten,-nicht zum Ecbe gerechnet werden können, ſondern bey dem Lehne verbleiben müſſen. S+:1035
133. Daß es, in Anſehung der SchiFmühlen, wiewohl aus andern Gründen, hierunter eine gleiche Bewandniß habe. S. 104.
134. Daß auch die in unſern Tagen allgemeiner werdende Hexelmühlen als Lehns- Zubehörungen anzuſehen ſind. S. 105.
135. Worſtehendes wird noch mit mehrern Gründen beſtätiget. S. 105.
136. Von den Gründen, warum die Allodialerben an die auf den Lehngütern be- findlichen Kirchen feinen Anſpruch machen können, in wie weit ihnen aber den- nod) die von ihrem Erblaſſer auf deren Exrbauung verwandte Koſten wieder er- ſtattet werden müſſen. S. 107.
137. Won den neuerbaueten Kirchenſtählen, daß ſolche zwar bey dem Lehn blei«-
pe 1 dem gemeinen Recht aber den ZAllodialerben- vergütiget werden müſ-
en.*G 108:
138: Warum auch die in der Kirche neu erbauete Orgeln, ohne daß die Allodial- erben deshalb eine Wergütigung fordern können, bey dem Lehn gelaſſen werden müäßſen. S. 108. j
I 3974 M wie weit auch die kleinen Poſitive in der Kirche bey dem Lehne zu belaſſe. 51.09.
140. Von den neu angelegten Begräbnißgewölben, und daß ſolche nach dem Sächſiſchen Rechte den Allodialexben nicht vergütiget werden dürſen. S. 110.
141. Daß hingegen nach dem gemeinen Rechte den Allodialerben allerdings eine Vergütigung davor gebühre, wobey) jedoM der Fall, wenn der Erblaſſer ſich dabey, duch die Leichname ſeiner Anverwandten darinn anzunehmen vocbe- dungen hätte, ausgenommen wird. S. 1xx1.
142. Daß die eingemauerte Keſſel, Braupfannen und Brandtweinbläſen ohnſirei- tige Lehnſtücke ſind. S. 1x2.
143« Warum die Rechtslehrer die eingemauerten Waſchkeſſel nicht dem Lehne zusignen, ſondern untey die SA EEE rechnen wolley-.S. 1132,
S. 144,


