Teil eines Werkes 
Vierter Band (1778)
Entstehung
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VII Summariſcher Innhalt.

6. 111. Von dem Unkerſcheide, der hiebey zwiſchen den nöthigen und nüßlichen, un? den nur blos zur Bequemlichkeit und Vergnügen gereichenden DOEN, machet werden muß. S. 85.;

112, Daß ſich dieſes alles nur von ſolchen Baumaterialien verſtehe, welche auf dem Gute ſelber zugewachſen und erzeuget worden, wobey jedoch ein Unterſcheid zwiſchen dem gemeinen und Sächſiſchen Lehn- Recht zu machen. S: 85.

113. Warum die Weinpfähle und Hopfenſtangen zu dem Lehn gezähler werden, ob fie gleich zu den beweglichen Dingen des Gutes gehören. S-. 86.

114. Daß auch die Schafhorten dem Lehne zugeeignet worden. S. 87.

115. Von den Miſtbeet- und Worſekfenſtern, wovon jene dem Lehn, dieſe aber den Allodialerben zugehören ſollen, welches leßtere aber wegen dex ſic) wider-

-- ſprechenden Geſeke ſehr zweifelhaft iſt. S. 88. NEEM:

116. Daß die auf einem Lehngute befindliche Feuerlöſchungs» Geräthſchaften. bey dem Gute verbleiben müſſen.'S. 88. 7 3;|

117.. Ja wie weit die Bibliotheken,Rüſtkammern und andere dergleichen Dinge zum Lehn oder Allodium kommen müſſen.

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bäumen, und warum bepde dem Lehnsfolger und nicht den Altodialerben zu-

ſtändig ſind. S. 98-.| m

5 119. Vön den Betten, Krügen und Bänken in den Wirthshäuſern und daß ſol- <e zu dem Lehn zu re<nen: S- 91.|

120. Won den verſchiedenen Meinungen der Rechtslehrer von dem Schmiedewerk- zeuge, beſonders dem Blaſebalge und Amboße, und warum diejenigen, ſo ſol-

-<e vor Zubehörungsftücke der Schmiede und des Lehns halten, den meiſten Grund vorſich haben. S. 92. EG

121. Von den Backtrögen, daß ſolche vor ein unſtreitiges Zubehörungsſtück des Bahauſes, folglich auch des Lehns, gehalten werden; imgleichen von den ver- ſchiedenen Meinungen der Rechtslehrer wegen der Braugefäße ohne Unterſcheid, ob es befeſtiget iſt oder nicht, und daß diejenige vie ſolches dem Lehne zuerkennet, die gegründetſte ſey. S-93-.

122..Wie es zu halten, wenn doppeltes Braugefäße vorhanden, und welche Stü- Ee alsdenn dem Lehnsfolger zu überlaſſen. S. 94-

- 123... Daß die aufgeworfene Frage, ob die Kirchen-Ornate zu dem Lehn oder Ex- be gehören, eine quxſtio de jure rertü ſey, indem das Eigenthum daran der

Kirche zuſtändig iſt; wobey jedoch diejenigen, die nur blos beſtimmt, nicht

aber wirkli gebraucher worden, ausgenommen und den Allodialerben zuer-

kannt werden. S. 95- 8. » 124. Von den bey einer Privat- Hauskapelle befindlichen Ornaten,-und wie

es damit nach Verſchiedenheit der Fälle zu halten.-. 95. j - 125. Won dem Unterſcheid der Haus- und Waldbienen, und daß jene zwar den

ſen. S- 97- b. 126,

» e N 89. j on den Vermeſſungs Charten der Güter, imgleichen den adlichen Stamn-|

Allodialerben zugehören, dieſe aber ſchlechterdings bey dem Lehn verbleiben müſe