Summariſther JInnhalt. vil
6. 95. Daß bey den Stammgütern es auch hierunter auf die Obſervanz ankomme, in zweifelhaften Fällen aber von den Nachfolgern in denſelben wegen der Aus- are und Beſtellyngsfoſten feine Vergütigung gefordert werden könne,
. 73.
-5 96. Von der wegen der übrigen Beylaßſtücke zu beobachtenden allgemeinen Regel, nach welcher den Allodialerben alles, was beweglich iſt, zugehöret. S. 73.
- 97, Von der bey der im vorſtehenden 5. erwehnten Regel zu machenden Ausnahme, daß alles, was Band- Wand- Niet- und Nagelfeſte iſt, dem Lehne zugehöre.
S. 74-
- 98. Daß aber die Obſervanz und Meinung der Rechtslehrer, auch von den wirk- lich beweglichen Sachen verſchiedene Ausnahme gemacht, jedoch dabey viele Zweifel, welche daher zu erörtern nöthig ſind, zurück gelaſſen. S. 74.
- 99. Daß ſelbſt nach den Meinungen der Rechtslehrer und Obſervanz, der auf dem Hofe liegende Miſt nicht den Allodialexrben, ſondern dem Lehne zugehöre. S. 7F-
» 100. Die unrichtige Meinung der Rechtslehrer und: Obſervanz, daß der auf dem Hofe liegende Miſt nicht den Allodialerben, ſondern dem Lehne, zugehöre; wird widerleget. S, 76-
- 101. Daß daher an den Orten, wo die Vergütigung der ganzen und'halben Be- miſtung durch die Obſervanz eingeführet iſt, ſolche. dahin, daß darunter nur blos die Vergütigung der Miſtfuhren zu verſtehen ſey, ausgeleget werden müſſe.
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S- 77:
102. Daß es ebenfalls eine unrichtige Meinung der Rechtslehrer ſey, wenn ſie das Stroh nicht bey dem Lehn laſſen, ſondern ſolches den Land- und Allodial- Erben zuerkennen wollen. S. 77-
» 103.- Von dem Unterſcheide zwiſchen dem Fukter- und Streuſtroh, und warum allenfalls den Allodialerben, wenn ſie ein Recht an das Stroh haben könnten, ſviches nur bey der erſten Gattung einzuräumen ſey. S. 78.
- 104. Daß aber das Streuſtroh, auch ſelbſt nach den römiſchen Rechten, den Al-
lodialerben niemahl zugehören könne- S. 79.
105. Welche Stroharten zum Futter, und welche zum Streuſtroh zu zählen ſind, wird näher gezeiget. S. 80
106. In wie weit die Aſche, obgleich die Rechtslehrer ſolche den Allodialerben ſchlechterdings zuerkennen, dem Miſt gleich zu ſchätzen, und folglich dem Lehne zu belaſſen ſey.-S- 81.
» 107. Von der ausgelaugeten Pottſiederaſche, und daß ſelbige, wenn ſie vorhanden, ſchlechterdings bey dem Lehne verbleiben müſſe. S. 82.
108. In wie ferne der Kalk als ein Düngungstmittel anzuſehen, und daher bey dem Lehne zu laſſen. S- 82.
- 109. Von den vorräthigen Baumaterialien, und daß dabey ein Unterſcheid untex den alten und neuen zu machen. S. 83-
110. Warum die Baumaterialien, wenn ſie nicht zum Verkauf ſondern eigenen Bay angeſchaffet worden, bey dem Lehne zu laſſen. S. 84+
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9. 111,


